Berichtigung des Tenors: Ergänzung zur Abweisung der Widerklage (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Hagen
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 O 204/16
- Datum
- 19.06.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGHA:2018:0619.9O204.16.01
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil kann nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn der Tenor offensichtlich unvollständig ist.
Fehlt im Tenor eine Entscheidung, die sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist eine Ergänzung des Tenors geboten, um Übereinstimmung zwischen Tenor und Entscheidungsgründen herzustellen.
Die Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO dient der Klarstellung der ergangenen Rechtsentscheidung und erfordert keine inhaltliche Neuerörterung der Entscheidungsgründe.
Eine Ergänzung kann auch die ergänzende Feststellung der Abweisung einer Widerklage umfassen, sofern dies aus den Entscheidungsgründen eindeutig hervorgeht.
Rubrum
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagenam 19.06.2018durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht O, die Richterin am Landgericht T4 und die Richterin R5 beschlossen:
Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 19.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.
Gründe
Der Tenor des Urteils ist offensichtlich unvollständig, da eine Entscheidung über den Widerklageantrag zu 1) fehlt, über den ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils aber erkannt wurde.
| O | T4 | R5 |