Hinweis: Beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO – Stellungnahmefrist
- Gericht
- Landgericht Hagen
- Spruchkörper
- Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 S 26/19
- Datum
- 13.06.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGHA:2019:0613.7S26.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann durch Beschluss erfolgen.
Das Gericht kann vor einer Zurückweisung die Beteiligten auf die beabsichtigte Entscheidung hinweisen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme setzen.
Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit der Zustellung des Hinweises an die Beteiligten.
Die Möglichkeit zur Stellungnahme dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs, bevor die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Meinerzhagen, 4 C 89/18
Rubrum
einstimmig beschlossen :
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Tenor
Die Kammer weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.