Treffer
LG Hagen Beschluss

Beschwerde gegen Kostenentscheidung verworfen – Mittelgebühr nicht bindend

Gericht
Landgericht Hagen
Spruchkörper
6. Strafkammer
Aktenzeichen
46 Qs 11/05
Datum
30.03.2005
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2005:0330.46QS11.05.00
Quelle
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Kostenentscheidung; das Landgericht schließt sich dem angefochtenen Beschluss an und verwirft die Beschwerde. Die Kammer stellt fest, dass die drohende Eintragung von drei Punkten die Gesamtbewertung nicht verändert. Die vom Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr ist wegen erheblicher Abweichung nicht bindend. Die Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Möglichkeit der Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister begründet für sich genommen keine andere rechtliche Bewertung; die erhöhte Bedeutung des Verfahrens ist in der Gesamtbetrachtung zu prüfen.

2

Ein vom Verteidiger vorgeschlagener Mittelgebührensatz ist nicht verbindlich, wenn seine Abweichung von der vom Gericht als angemessen erachteten Gebühr die zulässige Toleranzgrenze überschreitet.

3

Kommt die Kammer nach eigener Überprüfung zu dem Ergebnis, dass das Beschwerdevorbringen die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht ausräumt, ist die Beschwerde zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung kann dem Beschwerdeführer auferlegt werden; hierfür ist auf die Kostenregelung des § 473 StPO abzustellen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 62 OWi 173/04

Rubrum

1

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesichtspunkt einer erhöhten Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen durch die drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister in der Gesamtbetrachtung keine andere Wertung ergibt.

2

Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht bindend, da sie in einem solchen Umfang von der für angemessen erachteten Gebühr abweicht, dass die Toleranzgrenze überschritten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

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