Treffer
LG Hagen Beschluss

Beschwerdeverwerfung mit Kostenfolge wegen unbegründetem Vorbringen

Gericht
Landgericht Hagen
Spruchkörper
6. Strafkammer
Aktenzeichen
46 Qs 11/05
Datum
24.02.2005
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2005:0224.46QS11.05.00
Quelle
Die Beschwerde gegen einen angefochtenen Beschluss wurde vom Landgericht verworfen; der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (§ 473 StPO). Die Kammer schloss sich den zutreffenden Gründen des Vorbehaltsbeschlusses an, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt wurden. Eine drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister änderte die Gesamtbewertung nicht; die vom Verteidiger geltend gemachte Mittelgebühr war nicht bindend, weil sie die Toleranzgrenze überschritt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine erhöhte Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen (z. B. wegen drohender Eintragung von Punkten) führt nicht automatisch zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung, wenn die sonstigen Umstände die angefochtene Entscheidung tragen.

2

Die vom Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist für die Kostenfestsetzung nicht bindend, wenn sie in einem solchen Umfang von der als angemessen erachteten Gebühr abweicht, dass die Toleranzgrenze überschritten ist.

3

Eine Beschwerde ist zu verwerfen, wenn das Beschwerdevorbringen die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht substantiiert entkräftet und das Rechtsmittelgericht nach eigener Prüfung bei dieser Wertung verbleibt.

4

Das Rechtsmittelgericht kann sich nach eigener Überprüfung den zutreffenden Gründen des Vorinstanzbeschlusses anschließen und auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Schwelm, 62 OWi 173/04

Rubrum

1

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Gesichtspunkt einer erhöhten Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen durch die drohende Eintragung von drei Punkten im Verkehrszentralregister in der Gesamtbetrachtung keine andere Wertung ergibt.

2

Die von dem Verteidiger in Ansatz gebrachte Mittelgebühr ist nicht bindend, da sie in einem solchen Umfang von der für angemessen erachteten Gebühr abweicht, dass die Toleranzgrenze überschritten ist.

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 StPO) verworfen.

Beschwerdeverwerfung mit Kostenfolge wegen unbegründetem Vorbringen — Themis