Beschwerde gegen einstweilige betreuungsrechtliche Unterbringung – Aufhebung des Amtsgerichtsbeschlusses
- Gericht
- Landgericht Hagen
- Spruchkörper
- 3.Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 T 105/20
- Datum
- 20.04.2020
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGHA:2020:0420.3T105.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorläufige betreuungsrechtliche Unterbringung im Wege einstweiliger Anordnung ist unzulässig, wenn zur Entscheidung in der Hauptsache lediglich die Durchführung eines dem Betreuungsgericht ohne weiteres möglichen Anhörungstermins fehlt.
Einstweilige Maßnahmen im Betreuungsrecht sind subsidiär und nur zulässig, wenn die Entscheidung in der Hauptsache nicht binnen der dem Gericht zumutbaren Frist getroffen werden kann.
Die Unaufschiebbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist Voraussetzung für die Anordnung vorläufiger Unterbringungen; bloße Verfahrensrückstände oder noch durchführbare Anhörungstermine rechtfertigen keine Freiheitsbeschränkung.
Das Rechtsmittelgericht hebt einen Beschluss auf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen; vorläufige Kostenentscheidungen können zugunsten der Staatskasse getroffen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Iserlohn, 6 XVII 186/20
Rubrum
(die Entscheidung enthält keine Entscheidungsgründe)
Leitsatz
Eine vorläufige betreuungsrechtliche Unterbringung kann im Wege einstweiliger Anordnung nicht mehr angeordnet werden, wenn zur Entscheidung in der Hauptsache nur noch die Durchführung eines dem Betreuungsgericht unschwer möglichen Anhörungstermins fehlt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Menden vom 19.03.2020 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Iserlohn vom 30.03.2020 aufgehoben.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.