Festsetzung des vorläufigen Streitwerts bei Widerruf auf bis 13.000 EUR
- Gericht
- Landgericht Hagen
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 120/15
- Datum
- 12.06.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGHA:2015:0612.10O120.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des vorläufigen Streitwerts nach § 63 Abs. 1 GKG ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei maßgeblich.
Bei Widerrufsklagen bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig nach der Zinsdifferenz zwischen vertraglich vereinbartem effektivem Jahreszins und den jeweils aktuellen Marktzinsen.
Zur Schätzung des Streitwerts kann der zu erwartende Zinsschaden herangezogen werden; dieser ist in angemessener Weise zu beziffern.
Die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts ist gerechtfertigt, wenn sich aus den vorgetragenen Umständen ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse des Klägers ergeben lässt.
Tenor
wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG der vorläufige Streitwert des Verfahrens auf bis 13.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist das nach billigem Ermessen zu schätzende wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Widerruf. Dies besteht in der Differenz zwischen dem vertraglich vereinbarten effektiven Jahrenszins und den jeweils aktuellen Zinssätzen. Dies entspricht einem Zinsschaden bis zu 13.000,00 EUR.