Erlaß der Restfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§56g StGB)
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- I. Strafvollstreckungskammer
- Aktenzeichen
- I StVK 1237/22 BEW
- Datum
- 12.04.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2024:0412.I.STVK1237.22BEW.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 56g StGB ist die Restfreiheitsstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit zu erlassen, sofern keine Widerrufsgründe vorliegen oder bekannt geworden sind.
Das Fehlen bekannter Widerrufsgründe reicht aus, damit das Gericht den Erlaß der Restfreiheitsstrafe ausspricht, sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte ersichtlich sind.
Die Feststellung der Voraussetzungen für den Erlaß der Restfreiheitsstrafe kann durch Beschluss getroffen werden, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 56g StGB vorliegen.
Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass keine Widerrufsgründe bestehen, ist die Fortführung der Vollstreckung nicht erforderlich und die Restfreiheitsstrafe zu erlassen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird die Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2013 nach Ablauf der Bewährungszeit gemäß § 56g StGB erlassen.
Widerrufsgründe sind nicht bekannt geworden.