Einspruch gegen Versäumnisurteil verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung von Verhandlungsunfähigkeit
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 O 109/19
- Datum
- 25.06.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2021:0625.9O109.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ist zu verwerfen, wenn der Einspruchsführer oder sein Vertreter nicht glaubhaft macht, wegen Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit nicht erscheinen oder keinen Vertreter entsenden zu können.
Eine gerichtliche Stellungnahmefrist kann entbehrlich sein, wenn die Partei zuvor auf gerichtlichen Hinweis erklärt hat, ein ärztliches Attest nicht vorzulegen.
Dem unterliegenden Teil sind die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, wenn sein Einspruch verworfen wird.
Das Gericht kann ein Urteil gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe erlassen, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Tenor
Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 04.08.2020 wird verworfen.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Der Termin war nicht zu verlegen, da die Beklagtenvertreterin nicht glaubhaft gemacht hat, nicht reise-/verhandlungsunfähig zu sein und keinen Vertreter schicken zu können. Eine Stellungnahmefrist war ihr nicht einzuräumen, da sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2021 bereits erklärt hatte, ein Attest nicht einzureichen.
Der Streitwert wird auf 25.936,27 EUR festgesetzt.