Erstattung außergerichtlicher Kosten und Zinsen nach BGH-Beschluss; Titel vollstreckbar
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- Rechtspfleger
- Aktenzeichen
- 6 O 171/07
- Datum
- 18.01.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2011:0118.6O171.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein letztinstanzlicher Beschluss des Bundesgerichtshofs, der eine Erstattungspflicht begründet, begründet eine vollstreckbare Anspruchsgrundlage gegen die unterlegene Partei.
Zinsen können gemäß der Entscheidung in der konkret festgesetzten Höhe und nach § 247 BGB ab dem vom Gericht angeordneten Datum zu laufen beginnen.
Die Berechnung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann gesondert übersandt werden und bildet die Grundlage für eine nachfolgende Kostenfestsetzung.
Das Gericht kann im Beschluss die Vollstreckbarkeit des dem Anspruch zugrundeliegenden Titels feststellen und damit die Zwangsvollstreckung ermöglichen.
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe vom 17.08.2010 (Aktenzeichen XI ZR 151/10) von der Beklagten 1.459,42 Euro - eintausendvierhundertneunundfünfzig Euro und zweiundvierzig Cent - nebst Zin-sen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 13.08.2010 an den Kläger zu erstatten.
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.