Versäumnisurteil: Zahlungsklage – Verurteilung zur Zahlung nebst Verzugszinsen
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 44 O 123/12
- Datum
- 25.02.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2013:0225.44O123.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Versäumnisurteil wird die säumige Partei auf Antrag der klagenden Partei zur Leistung der geltend gemachten Geldforderungen verurteilt.
Verzugszinsen sind für einzelne Teilbeträge ab den jeweiligen Fälligkeiten zu berechnen; die Festlegung unterschiedlicher Beginnzeitpunkte für die Zinsberechnung ist zulässig, soweit sie sich aus dem Vortrag oder der Sachlage ergibt.
Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch die Vollstreckung trotz anhängiger Rechtsmittel möglich ist.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.404,52 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 528,30 € ab dem 05.05.2010, von 29,75 € ab dem 15.05.2010, von 784,21 € ab dem 05.06.2010, von 357,00 € ab dem 28.06.2010, von 4.705,26 € ab dem 05.07.2010 und weitere 288,75 € zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.