LG Essen: Brandlegung zur Spurenvernichtung nach Wohnungseinbruch – § 306b StGB, § 64 StGB
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- VII. Große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 27 KLs-70 Js 632/18-14/19
- Datum
- 10.09.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2019:0910.27KLS70JS632.18.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schlüssel ist im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB „falsch“, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung bestimmt ist; eine Entwidmung kann sich konkludent aus den Umständen ergeben.
Eine teilweise Zerstörung einer Wohnung nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit durch Brandfolgen (auch durch erhebliche Verrußung) für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit aufgehoben ist.
Wer nach einem Wohnungseinbruch Feuer legt, um Tatspuren zu beseitigen, verwirklicht bei zumindest billigend in Kauf genommener erheblicher Wohnungsbeschädigung regelmäßig die Qualifikation der besonders schweren Brandstiftung wegen Verdeckungsabsicht (§ 306b StGB).
Ein Rücktritt (§ 24 StGB) oder tätige Reue (§ 306e StGB) scheidet aus, wenn die Brandstiftung bereits vollendet ist und der Täter keine Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Brandfolgen ergreift, sondern die Brandentdeckung sogar erschwert.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) setzt einen Hang zum übermäßigen Rauschmittelkonsum, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten sowie eine hinreichend konkrete Behandlungsaussicht voraus; eine medizinische Abhängigkeit ist nicht zwingend erforderlich.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt wird angeordnet. Der Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten wird angeordnet.
Die Einziehung eines Betrages in Höhe von 3.131,76 EUR sowie die Einziehung der sichergestellten 22,95 Gramm brutto Amphetamine wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 1, 3, 29 I Nr. 1 BtmG; §§ 242 I, 244 I Nr. 3, 306 I, 306a I Nr. 3, 306b II Nr. 2 1. Alt., 53, 54, 64, 73 StGB
Gründe
I.
1.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 40 Jahre alte Angeklagte ist am … in C geboren worden. Seine inzwischen 61 Jahre alte Mutter erlernte keinen Beruf und arbeitete zunächst als Putzkraft und später im Pflegedienst eines Krankenhauses. Der inzwischen 62 Jahre alte Vater des Angeklagten arbeitet nach einer nicht beendeten Ausbildung zum Radio- und Fernsehtechniker bei der Firma G als Verlader. Der Vater des Angeklagten konsumierte zeitweise Alkohol im Übermaß. Im Jahr 1991 oder 1992 kam es zur Trennung der Eltern des Angeklagten. Der Alkoholkonsum des Vaters steigerte sich nach der Trennung von seiner Frau, der Mutter des Angeklagten, und er bestahl auch einmal den Angeklagten und hob ohne Einwilligung des Angeklagten sämtliches Geld, was dieser auf seinem Konto hatte, ab und gab es für sich selbst aus. Der Angeklagte, der lieber bei seinem Vater leben wollte, zog zunächst zu seinen Großeltern, bis der Vater sich eine größere Wohnung gesucht hatte. Der Angeklagte hatte nie ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und hat im Jahr 2014 das letzte Mal Kontakt zu ihr gehabt. In seiner Kindheit kam es häufig bereits aus nichtigem Anlass zu körperlichen Züchtigungen des Angeklagten und einmal, als er neun Jahre alt war, zwang seine Mutter ihn, eine längere Zeit vor der Wohnung zu warten, bis der Vater von der Arbeit nach Hause kam. Zu seinem Vater hatte der Angeklagte früher ein besseres Verhältnis, das sich jedoch zuletzt verschlechterte. Der Angeklagte hatte im Jahr 2010 das letzte Mal Kontakt zu seinem Vater. Er schrieb seinem Vater einen Brief, welchen dieser nur knapp beantwortete, so dass kein weiterer Kontakt zustande kam.
Der Angeklagte hat zwei jüngere Brüder – unter anderen den Zeugen I – und zwei jüngere Schwestern. Zu dem älteren der zwei jüngeren Brüder, dem Zeugen I, stand der Angeklagte bis in den Dezember 2018 in regelmäßigem Kontakt. Der Angeklagte verkaufte seinem Bruder regelmäßig Amphetamine und konsumierte mit diesem die Drogen auch gemeinsam in dessen Wohnung. Zu seinem jüngeren Bruder I1 besteht kein Kontakt. Zu seinen beiden Schwestern, von der eine als Bauzeichnerin und die andere als Betreuerin von körperlich oder geistig gehandikapten behinderten Kindern arbeitet, besteht ein guter Kontakt. Außerdem existiert noch ein Stiefbruder aus einer späteren Beziehung seiner Mutter.
Der Angeklagte besuchte zunächst den Kindergarten und danach die Grundschule. Die schulischen Leistungen des Angeklagten waren bis zur dritten Klasse zufriedenstellend. In der vierten Klasse verschlechterten sich seine Noten jedoch zunehmend. Im Anschluss besuchte der Angeklagte eine Hauptschule. Anfangs fand sich der Angeklagte in der Schule gut zurecht und hatte weder Probleme mit den Lehrern noch mit seinen Mitschülern. Aufgrund der sich anbahnenden Trennung seiner Eltern, welche mit erheblichen häuslichen Streitigkeiten einherging, wurden die Noten die Angeklagten jedoch schlechter und er blieb vermehrt dem Unterricht fern. Aufgrund dieser Entwicklungen musste der Angeklagte die achte Klasse einmal wiederholen. Im Jahr 1995 erlangte der Angeklagte seinen Hauptschulabschluss.
Im Anschluss an die Schulentlassung begann der Angeklagte eine Ausbildung als Fahrzeuglackierer, welche er im Jahr 1998 erfolgreich abschloss. Danach leistete der Angeklagte seinen Wehrdienst. Er war in D stationiert und absolvierte die Grundausbildung. Nach Abschluss der Grundausbildung verpflichtet er sich und meldete sich freiwillig für einen Einsatz im Kosovo. Im Einsatz wurde der Angeklagte zum Hauptgefreiten befördert. Insgesamt blieb der Angeklagte 23 Monate im Dienst der Bundeswehr, wovon er sechs Monate im Kosovo verbrachte. Die Erlebnisse des Angeklagten im Kosovo haben ihn mitgenommen. In dieser Zeit kam es auch zu Streit zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, welcher dem Angeklagten Geld wegnahm. In diesem Zeitraum begann der Angeklagte Betäubungsmittel zu konsumieren (siehe dazu unten detailliert). Dies führte dazu, dass der Angeklagte seinen Dienst bei der Bundeswehr schwänzte und im Jahr 2000/2001 letztlich aus dem Dienst entlassen wurde.
Nach einer Zeit, in welcher der Angeklagte arbeitslos war, fing er eine Beschäftigung in einer Lackiererei an. Nach Ablauf von einem Jahr wurde der Angeklagte gekündigt. Danach arbeitete der Angeklagte für die Dauer von vier bis fünf Jahren im Stahlhandel bei der Firma T in N. Der Angeklagte sägte Stahlprofile und belud LKWs. In diesem Zeitraum kam es zur Trennung zwischen dem Angeklagten und seiner damaligen, langjährigen Freundin. Dies führte dazu, dass der Angeklagte erneut vermehrt Betäubungsmittel konsumierte und seine Arbeit vernachlässigte. Nachdem er dreimal zu spät zur Arbeit erschienen war, wurde er im Jahr 2006 gekündigt. Hiernach arbeitete der Angeklagte für die Dauer von zwei Jahren bei verschiedenen Leiharbeitsfirmen.
Im Zeitraum von 2008 bis 2014 befand sich der Angeklagte aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht F vom 01.09.2008 wegen gefährlicher Körperverletzung und schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten in Haft (siehe unten). Während der Inhaftierung absolvierte der Angeklagte eine Ausbildung als Betriebselektroniker und der Kontakt zu seiner Mutter und seinen Schwestern intensivierte sich. Während der Haftzeit nahm der Angeklagte an einem sozialen Training und einem Anti-Gewalt-Training teil und führte psychotherapeutische Einzelgespräche. Nach Verbüßung von Zweidritteln seiner Strafe wurde die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach der Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt heiratete der Angeklagte und fand eine Anstellung bei einer Zeitarbeitsfirma. Als die Firma Insolvenz anmelden musste, nahm der Angeklagte eine Arbeit bei einer anderen Firma als Elektriker auf. Da ihn die Arbeit nicht hinreichend herausforderte, kündigte der Angeklagte die Arbeitsstelle später. Anfang 2015 fand der Angeklagte Arbeit in einer Firma in S. Im Rahmen dieser Anstellung erhielt der Angeklagte eine Firmenkreditkarte, um bei der Montagetätigkeit Material und Benzin für die Firma einkaufen zu können. Der Angeklagte nutzte die Kreditkarte jedoch für private Anschaffungen und wurde deshalb Juli 2016 gekündigt. Kurze Zeit später nahm der Angeklagte eine Stelle bei einer weiteren Firma an. Da die Methoden der Firma dem Angeklagten seltsam vorkamen und er illegale Buchführung vermutete, kündigte er bei dieser Firma Ende 2016. Ende 2015 ging zudem die Ehe des Angeklagten zu Bruch und er ließ sich scheiden.
Nach der Kündigung plante der Angeklagte, sich als Elektriker selbstständig zu machen. Der Angeklagte meldete sich zu diesem Zweck an der Meisterschule an und nahm nebenbei ab und zu Aufträge an. Durch den andauernden Betäubungsmittelkonsum vernachlässigte der Angeklagte die Meisterschule und brach diese Ende des Jahres 2018 erfolglos ab. Ende 2018 gab der Angeklagte dann auch den Plan seiner Selbständigkeit auf und suchte sich erneut eine feste Arbeitsstelle. Im Dezember 2018 trat er eine Arbeitsstelle bei U an. Dort arbeitete er wenige Wochen, bis er in diesem Verfahren inhaftiert wurde.
Am 10.09.2016 ging der Angeklagte eine Beziehung mit der Zeugin T1 ein. Zu den beiden Kindern der Zeugin T1 aus der vorangegangenen Ehe hatte der Angeklagte ein sehr gutes Verhältnis. Im Januar 2017 zog der Angeklagte in die Wohnung der Zeugin T1 ein. Im September 2017 kam es zu einer Brandstiftung an der Wohnanschrift der Zeugin T1, bei der das Dach eines Gartenhauses und der vordere Teil angezündet worden waren. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt zusammen mit der Zeugin T1 im Bett. Nach einem Verdacht des Angeklagten nahm die Polizei Ermittlungen gegen C1 und I2, ehemalige Freunde des Angeklagten, auf. Die Ermittlungen wurden jedoch eingestellt. Am 22.01.2018 brannte der Dachboden des Hauses B-Straße … in F1. Am 20.08.2018 gegen 05.10 Uhr kam es zu einem weiteren Brand im Haus der Zeugin T1. Im Wohnzimmer brannte der Bereich zwischen dem Sofa und der dahinterliegenden Wand. Die Zeugin T1 wurde durch einen Feuermelder auf das Feuer aufmerksam und löschte dieses mit einem Handfeuerlöscher.
2. Drogenkonsum
Der Angeklagte fing im Jahr 1998 während seines Dienstes bei der Bundeswehr an, THC, Amphetamine und Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Alkohol konsumierte der Angeklagte zwar auch bereits vor seiner Bundeswehrzeit, aber nicht in einem solchen Ausmaß, dass es mehrfach zu einem Vollrausch gekommen ist. Nach Ende des Bundeswehrdienstes stellte der Angeklagte den übermäßigen Alkoholkonsum ein und trinkt bis heute lediglich ab und zu mal Alkohol. Ein regelmäßiger Konsum von THC stellte sich ebenfalls bei dem Angeklagten nicht ein und der Angeklagte konsumierte höchstens ein- bis zweimal in einem halben Jahr. Außerdem konsumierte der Angeklagte im Jahr 2000 zeitweise häufiger Kokain, Ecstasy und LSD. Dies führte zu der Entlassung des Angeklagten aus der Bundeswehr im Jahr 2000/2001.
Auch nach der Entlassung aus dem Bundeswehrdienstes konsumierte der Angeklagte zunächst regelmäßig Amphetamine, auch unter der Woche. Aufgrund einer im Jahr 2001 begonnenen Beziehung stellte der Angeklagte den Amphetaminkonsum dann jedoch vollständig ein.
Im Jahr 2004 ging diese Beziehung allerdings in die Brüche und der Angeklagte fing erneut an, Amphetamine zu konsumieren. Die erneute Aufnahme des Konsums führte dazu, dass der Angeklagte seine damalige Anstellung bei der Firma T aufgrund von Fehlzeiten im Jahr 2006 verlor. Der Angeklagte verlor zudem seinen Führerschein aufgrund des Betäubungsmittelkonsums. Aufgrund dieser Umstände steigerte sich der Konsum des Angeklagten derart, dass der Angeklagte anfing, täglich zu konsumieren. Der Angeklagte benötigte die Amphetamine, um genug Antrieb zu entwickeln, aus dem Bett aufzustehen.
Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte inhaftiert. Die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten hatte der Angeklagte zur Finanzierung seines Konsums begangen. Während der Inhaftierung konsumierte der Angeklagte keine Drogen.
Nach seiner Entlassung im Jahr 2014 nahm der Angeklagte den Amphetaminkonsum erneut auf. Der Angeklagte konsumierte in diesem Zeitraum zunächst nur an den Wochenenden. Im Jahr 2016 nahm der Konsum dann jedoch wieder zu, als der Angeklagte unter erhöhtem Stress litt, da er versuchte, sich als Elektriker selbstständig zu machen und deshalb in finanziellen Druck geriet. Der gesteigerte Konsum führte dazu, dass der Angeklagte seine Tätigkeit vernachlässigte und im Jahr 2018 auch die Meisterschule ohne Abschluss abbrach. In dem Zeitraum vom 27.11.2016 bis zum 02.12.2016 musste der Angeklagte wegen einer Intoxikation und dadurch verursachten Herzrhythmusstörungen im N1 behandelt werden.
Während der Beziehung mit der Zeugin T1 bemühte sich der Angeklagte, den Konsum erneut einzuschränken, was ihm aufgrund von privatem Stress nur zeitweise gelang. Der Angeklagte stellte den Konsum während der Beziehung mit der Zeugin T1 niemals vollständig ein und konsumierte zum Schluss zwei bis drei Gramm Amphetamin täglich, wobei er versuchte, dies vor der Zeugin zu verbergen. Daneben nahm der Angeklagte auch S1 ein, welches er von einem Bekannten bezog. Für den Amphetaminkonsum gab er täglich 20,00 bis 30,00 € aus.
3.
Der Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a.
Das Amtsgericht H hat gegen den Angeklagten mit Urteil vom 24.06.1999 (…) wegen Diebstahls mit Waffen eine Geldauflage verhängt und ihn zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens verpflichtet.
b.
Am 14.02.2001 verurteilte das Amtsgericht H1 (…) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,00 € und erteilte ihm eine Sperre für die Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 13.02.2002.
c.
Das Amtsgericht H (…) verurteilte den Angeklagten am 12.12.2001 wegen gemeinschaftlichen, versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall in drei Fällen und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurden. Die Strafe wurde mit Beschluss vom 10.01.2005 erlassen.
d.
Am 20.04.2005 verurteilte das Amtsgericht H1 (…) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € und erteilte dem Angeklagten eine Sperre für die Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 27.04.2006.
e.
Am 01.08.2007 verurteilte das Amtsgericht H1 (…) den Angeklagten wegen fahrlässiger Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Urteil des Amtsgerichts liegen die folgenden Feststellungen zur Sache zugrunde:
„Am 14.03.2007 gegen 14:00 Uhr verursachte der Angeklagte im Wohnzimmer seiner Wohnung im ersten Obergeschoss des Hauses B1-Str. … in C2 und zwar im Bereich des Zweisitzer-Sofas fahrlässig einen Brand durch eine „offene Feuerquelle“, die entweder durch eine von ihm übersehene brennende Kerze oder eine brennende Zigarette entstand. Der Angeklagte verließ danach seine Wohnung, um an einer nahegelegenen Tankstelle Zigaretten und ein Feuerzeug zu erwerben. Er nahm seinen Hund aus der Wohnung mit. Kurze Zeit später breitete sich das Feuer aus und das gesamte Wohnzimmer der Wohnung des Angeklagten brannte aus, bevor die von den Nachbarn informierte Feuerwehr den Brand löschen konnte.
Eine deutliche Brandkonzentration wurde im Bereich des Zweisitzer-Sofas unterhalb des Fensters des Wohnzimmers festgestellt. Der Fußbodenbelag, Wand- und Deckenputz sowie der Fensterrahmen sowie das gesamte Mobiliar des Wohnzimmers wurden vollständig zerstört. Durch die Hitze- und Rußeinwirkung wurde die gesamte Wohnung unbewohnbar. Es bestand zudem die Gefahr, dass der Brand auf die nahegelegene Grundschule an der C3-Straße übergriff.
Der Angeklagte wohnte in dem Hause etwa ein halbes Jahr, Miete zahlte er nicht, obwohl ihm bei Überweisung des Arbeitslosengeldes II ein Teil als Mietzahlung zugeteilt wurde.“
f.
Am 31.10.2007 verurteilte das Amtsgericht H1 den Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (…). Die Aussetzung zur Bewährung wurde später widerrufen.
g.
Am 01.09.2008 verurteilte das Landgericht F (…) den Angeklagten wegen schweren Raubes und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Nach Verbüßung von Zweidritteln der Freiheitsstrafe wurde die Vollstreckung der Reststrafe mit Wirkung zum 05.06.2014 zur Bewährung ausgesetzt.
h.
Am 19.02.2015 verurteilte das Amtsgericht F2 (…) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
i.
Mit Urteil vom 23.07.2018 verurteilte das Amtsgericht S2 den Angeklagten wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe i.H.v. 80 Tagessätzen zu je 50,00 € (…).
j.
Am 10.08.2018 verurteilte das Amtsgericht H2 (…) den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und erteilte dem Angeklagten eine Sperre für die Erlangung der Fahrerlaubnis bis zum 26.11.2019.
k.
Mit Beschluss vom 13.03.2019 bildete das Amtsgericht H2 (…) unter Einbeziehung der Verurteilungen unter i. und j. nachträglich eine Gesamtstrafe i.H.v. fünf Monaten Freiheitsstrafe.
II.
Feststellungen zur Sache
1. Vortatgeschehen
Der Angeklagte führte mit der Zeugin T1 ab September 2016 eine Beziehung. Im Januar 2017 zog der Angeklagte in die von der Zeugin mit ihren beiden Töchtern bewohnte Doppelhaushälfte in der B-Straße … ein. Der Angeklagte kümmerte sich um die Zeugin T1 und ihre beiden Töchter aus der vorangegangenen Ehe mit T2, dem Sohn der Zeugen T3 und T4. Der Angeklagte, welcher in der Vergangenheit an einer Abhängigkeit von Amphetaminen litt, bemühte sich während der Beziehung mit der Zeugin T1, keine Amphetamine zu konsumieren. Nachdem dies dem Angeklagten zunächst gelang, begann er im Verlauf des Jahres 2017 aufgrund von vermehrten Stress aufgrund finanzieller Schwierigkeiten wegen des missglückten Versuchs, sich selbstständig zu machen, erneut, Amphetamine im Übermaß zu konsumieren, da der Angeklagte durch den Konsum einen Ausgleich zu dem Stress zu erlangen hoffte. Der Zeugin T1 gegenüber seine finanziellen Schwierigkeiten in vollem Umfang offen zu legen, schaffte er nicht. Auch seinen Drogenkonsum versuchte er vor ihr – zunächst erfolgreich – zu verbergen. Der zunehmende Konsum der Amphetamine führte dazu, dass der Angeklagte in weitere finanzielle Engpässe gelangte, da seine finanziellen Mittel nicht für den Erwerb der täglich erforderlichen Dosis Amphetamin ausreichten. Aufgrund dieses Engpasses vernachlässigte der Angeklagte seine finanziellen Verpflichtungen im Zusammenleben mit der Zeugin T1. Rechnungen, welche ihm die Zeugin T1 zur Begleichung überreichte, sammelte der Angeklagte in einem Koffer unter seinem Bett, ohne sie zuvor zu bezahlen. Um seinen eigenen Amphetaminkonsum zu finanzieren, begann der Angeklagte zudem, Amphetamine gewinnbringend zu verkaufen. Da auch das derart erlangte Geld nicht ausreichte, fasste der Angeklagte im Jahr 2018 den Entschluss, durch die Begehung von Straftaten zusätzlich an Geld zu gelangen.
2. Unmittelbares Tatgeschehen
a.) Tatgeschehen vom 23.04.2018 (Anklageschriften vom 13.07.2018 (…) und vom 26.07.2018 (…))
Am 22.04.2018 erwarb der Angeklagte ungefähr 25 Gramm Amphetamin von einem unbekannt gebliebenen Verkäufer. Der Angeklagte plante, ungefähr die Hälfte der erworbenen Amphetamine selbst zu verbrauchen und den Rest gewinnbringend zu veräußern, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Der Angeklagte verfügte, wie ihm auch bewusst war, nicht über die zu dem Erwerb, Besitz oder Verkauf von Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis. Über den Tag verteilt konsumierte der Angeklagte insgesamt zwei Gramm des Amphetamins. Um sich Geld zu verschaffen, private Schulden begleichen zu können und seinen Eigenkonsum finanziell abzusichern, fasste der Angeklagte den Entschluss, eine ihm bekannte Baustelle in einem Rohbau an der Adresse E-Straße … in … H3 aufzusuchen und dort einen Diebstahl zu begehen. Der Angeklagte plante, in den Rohbau, welcher bereits über Türen und Fenster verfügte, gewaltsam einzudringen und sodann dort herumliegende Werkzeuge und Kabel zu entwenden, um diese gewinnbringend zu veräußern. Der Angeklagte war bekannt, dass er ein Kilogramm Kabel für 5,00 € veräußern konnte. Er beabsichtigte deshalb, so viel Kabel wie möglich aus der Baustelle zu entwenden.
Seinem Tatentschluss folgend begab sich der Angeklagte am 23.04.2018 gegen 00.30 Uhr mit dem P seiner Lebensgefährtin, der Zeugin T1, mit dem amtlichen Kennzeichen … zu dem Rohbau an der E-Straße … in H3 und parkte das Fahrzeug unmittelbar vor dem Rohbau. Der Angeklagte wusste hierbei, dass er zu diesem Zeitpunkt über keine Fahrerlaubnis verfügte, hatte dies aber der Zeugin T1 verschwiegen. In dem Fahrzeug bewahrte der Angeklagte auf dem Beifahrersitz zudem in einer roten Umhängetasche den Klarsichtbeutel mit dem von ihm am Vortag erworbenen Amphetamin auf. Da der Angeklagte im Laufe des Tages bereits zwei Gramm konsumiert hatte, befanden sich noch 22,96 Gramm in der Klarsichttüte. Sodann hebelte der Angeklagte, der eine Arbeitshose mit Reflektorstreifen und ein T-Shirt trug, die Eingangstür des Rohbaus mit einem von ihm mitgebrachten Werkzeug gewaltsam auf und fing an, den Rohbau nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen und diese Gegenstände in das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin zu laden. Der Angeklagte lud mehrere Rollen mit Stromkabeln und einige Werkzeuge in den P, um diese später zu veräußern. Hierbei wurde er von der Zeugin T5, welche in einem benachbarten Haus in der ersten Etage wohnt, beobachtet, als die Zeugin auf den Balkon trat. Da der Zeugin das Geschehen aufgrund der Uhrzeit seltsam vorkam, verständigte sie die Polizei.
Als der Angeklagte das herannahende Polizeifahrzeug bemerkte, flüchtete er zu Fuß von der Baustelle und begab sich zurück zu der Wohnung B-Straße …, welche fußläufig ungefähr eine Stunde entfernt lag.
Die eingetroffenen Polizeibeamten stellten in dem immer noch vor dem Rohbau E-Straße … abgestellten P den auf dem Beifahrersitz liegenden Klarsichtbeutel mit den insgesamt 22,95 Gramm Amphetaminen sicher. Die sichergestellten Amphetamine hatten ein Nettogewicht von insgesamt 12,978 Gramm Amphetaminsulfalt-Zubereitung mit Coffein und wiesen bei einem Wirkstoffgehalt von 45,6 % insgesamt 5,92 Gramm Amphetamin-Base auf.
Der Angeklagte war während des Erwerbes der Amphetamine weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt, noch lag eine solche Einschränkung während des Geschehens an der Baustelle vor.
Im Rahmen der Hauptverhandlung ist das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfs des Einbruchs in den Rohbau und der Entwendung der dort befindlichen Gegenstände (Anklageschrift vom 13.07.2018 (…)) nach § 154 II StPO vorläufig eingestellt worden.
b.) Tatgeschehen vom 18.08.2018 (Anklageschrift vom 14.03.2019)
Die Eheleute T4 und T3, die Eltern des Ex-Ehemannes der Zeugin T1, planten, am 17.08.2018 für eine Woche in den Urlaub nach M zu fahren. Da die Enkelin der Eheleute T3/T4 in der Zeit ihres Urlaubs Geburtstag hatte, besuchten die Eheleute T3/T4 die Enkelin am 16.08.2018, um ihr vorzeitig ihr Geburtstagsgeschenk überreichen zu können. Während des ungefähr 20 minütigen Besuchs in der Wohnung der Zeugin T1 sprachen die Eheleute T3 und T4 in Anwesenheit des Angeklagten auch über den anstehenden Urlaub.
Am 17.08.2018 traten die Eheleute T3/T4 ihre Reise an und übergaben einen ihrer Wohnungsschlüssel der Zeugin I3, welche ab und zu nach der Wohnung sehen sollte. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt als Elektriker tätig war, kam gegen 16.00 Uhr von der Arbeit und entdeckte im Schlüsselkasten der Zeugin T1 einen Schlüssel mit einem Anhänger, welcher mit den Vornamen der Eheleute T3 und T4 beschriftet war. Diesen Schlüssel hatte die Zeugin T1 von ihrem Ex-Ehemann, T2, oder von den Eheleuten T3/T4 während der Beziehung mit ihrem Sohn erhalten. Nach der Trennung der Zeugin T1 von ihrem Ex-Ehemann im Juni 2015 geriet in Vergessenheit, dass die Zeugin T1 den Schlüssel hatte. Die Zeugin T1 und die Eheleute T4 und T3 wussten nicht bzw. hatten vergessen, dass die Zeugin T1 den Schlüssel besaß. Auch die Zeugin T1 war der Besitz an dem Schlüssel ihrer ehemaligen Schwiegereltern nicht mehr präsent. Der Angeklagte ahnte aufgrund der Beschriftung des Schlüssels, dass es sich um den Schlüssel für die Wohnung der Eheleute T3/T4 handelte und fasste den Entschluss, die Urlaubsabwesenheit der Eheleute T3/T4 auszunutzen, um mithilfe des Schlüssels in die Wohnung zu gelangen und dort stehlenswerte Gegenstände zu entwenden und diese sodann zu veräußern. Mit dem derart erlangten Geld wollte der Angeklagte sich Betäubungsmittel kaufen und bestehende Schulden begleichen. Zu diesem Zweck nahm der Angeklagte den Schlüssel am Abend des 17.08.2018 von der Zeugin T1 unbemerkt an sich.
Gegen 18.00 Uhr aß der Angeklagte gemeinsam mit der Zeugin T1 zu Abend. Gegen 22.00 Uhr teilte der Angeklagte der Zeugin T1 wahrheitswidrig mit, dass ein Freund von ihm ins Krankenhaus eingeliefert worden sei und er noch einmal los müsse, um für diesen Sachen zu holen. Sodann legte der Angeklagte den Schlüssel für die Wohnung der Eheleute T3/T4 in den P der Zeugin T1 und begab sich nach C, um dort von einer unbekannt gebliebenen Person Amphetamine zu erwerben. Der Angeklagte erwarb 5 Gramm Amphetamine zum Preis von insgesamt 50,00 €. Mehr Geld hatte der Angeklagte nicht dabei. Der Angeklagte blieb bei der unbekannt gebliebenen Person bis halb vier Uhr morgens und konsumierte dort insgesamt drei Gramm der zuvor erworbenen Amphetamine und etwas S1, was er geschenkt bekam.
Als der Angeklagte sich sodann zurück in das Auto setzte, sah er den Schlüssel zu der Wohnung der Eheleute T3/T4 und beschloss, den zuvor gefassten Plan nunmehr sofort in die Tat umzusetzen und fuhr zu der Wohnung der Eheleute T3/T4. Die Mietwohnung der Eheleute T3/T4 liegt in dem ersten Geschoss des Mehrfamilienhauses an der T6-Straße … in … H3. Der Angeklagte kannte die Adresse der Wohnung, da er die Töchter der Zeugin T1 in der Vergangenheit schon einmal dort abgeholt hatte. In der auf dem gleichen Stockwerk gegenüber liegenden Mietwohnung wohnte die Zeugin T7. Das Mehrfamilienhaus verfügt über insgesamt sechs Mietwohnungen. Dort kam der Angeklagte ungefähr gegen 4.00 Uhr an und parkte den P der Zeugin T1 in einigem Abstand zu dem Haus. An dem Mehrfamilienhaus T6-Straße … angekommen schellte der Angeklagte zunächst mehrfach bei den Eheleuten T3/T4, um sich zu vergewissern, dass diese tatsächlich – wie zuvor angekündigt – in den Urlaub gefahren waren und sich nicht mehr in der Wohnung aufhielten. Dann öffnete der Angeklagte mit dem bei der Zeugin T1 gefundenen Schlüssel die Haustür des Mehrfamilienhauses T6-Straße … und begab sich zunächst in die nicht gesondert verschlossenen Kellerräume des Mehrfamilienhauses. Dort entdeckte der Angeklagte durch die offenstehende Tür des Fahrradkellers das unverschlossene Fahrrad des T8, dem Sohn der Zeugin T7. Bei dem Fahrrad handelte es sich um ein Treckingrad der Marke D1, welches der Sohn der Zeugin T7 am 05.06.2018 für 300,00 € erworben hatte. Der Angeklagte erkannte den Wert des Fahrrades und nahm dieses in der Absicht an sich, es zu veräußern. Der Angeklagte trug das Fahrrad aus dem Keller und stellte es vor die Haustür, um es später zu dem P zu verbringen. Sodann begab sich der Angeklagte zu der Wohnungstür der Eheleute T3/T4 im ersten Obergeschoss und schloss sie mit dem Schlüssel, welcher zum Öffnen der Hauseingangstür und der Wohnungstür diente, auf. In der Wohnung nahm der Angeklagte eine dort liegende, zwei Jahre alte Taschenlampe der Marke I4 (Neuwert 19,99 €) an sich und durchsuchte die Wohnung nach stehlenswerten Gegenständen, räumte Schränke aus und verteilte den Inhalt auf dem Boden und trug in seinen Augen geeignete stehlenswerte Gegenstände zusammen. Hierbei trug der Angeklagte keine Handschuhe. Der Angeklagte vermied es hierbei die Wohnungsbeleuchtung anzuschalten, da er nicht wollte, dass seine Tat entdeckt wird. Der Angeklagte beabsichtigte, insbesondere werthaltige Elektroartikel, sämtliches Bargeld sowie andere Gegenstände, welche sich gut verkaufen lassen, zu entwenden. Der Angeklagte trug zu diesem Zweck ein ungefähr zehn Jahre altes Notebook 17‘‘ N2 … mit einem TV-Stick (Neuwert 784,00 €), welches sich in einem zwei Jahre alten Laptoprucksack der Marke F3 (Neuwert: 141,91 €) befand, ein sieben Jahre altes Notebook der Marke B2 … mit Notebooktasche und Zubehör (Neuwert 400,00 €), insgesamt drei ungefähr sechs Jahre alte externe Festplatten mit einem Speichervolumen von 500 Gigabyte, 600 Gigabyte und einem Terrabyte in dazugehörigen Taschen (Neuwert insgesamt 182,00 €), fünf weitere ungefähr fünf Jahre alte externe Festplatten mit einem Speichervolumen von viermal einem Terrabyte und einmal zwei Terrabyte mit dazugehörigen Taschen (Neuwert ungefähr 345,00 €), einen Stahlkoffer mit 30 USB-Sticks mit Speichervolumen von 16 Gigabyte bis zu 64 Gigabyte (Neuwert ungefähr 280,00 €), Bluetoothspeaker der Marke C4 …. (ein Jahr Alt; Neuwert 329,95 €), zwei Jahre alte kabellose Kopfhörer der Marke C4 … (Neuwert 333,00 €), einen E-Bookreader der Marke L inklusive Tasche (vier Jahre alt, Neuwert 128,99 € inklusive Tasche), einen E-Bookreader der Marke U1 mit Tasche (drei Jahre alt, Neuwert 168,95 € inklusive Tasche), einen vier Jahre alten Mini Bluetotth-Speaker der Marke C4 … mit Anschlusskabel (Neuwert 204,94 €), zwei fünf Jahre alten N3- … Lautsprecher und eine N3 Mini Soundstation (Neuwert insgesamt ca. 66,99 €), ein O-Teleobjektiv des Typs … 18-140 mm (zwei Jahre alt; Neuwert 340,19 €) mit einem I5 UV Filter (Neuwert 15,20 €) und einer Gegenlichtblende (Neuwert 6,99 €), ein fünf Jahre altes O1 Teleobjektiv … 55-300 mm (Neuwert 229,00 €) mit Gegenlichtblende (Neuwert 14,83 €) und einem I5 UV-Filter (Neuwert 32,89), einen drei Jahre alten Q Pulsmesser mit Brustgurt des Typs … (Neuwert 79,95 €), eine Digitalkamera der Firma N4, die sechs Jahr alte war (Neuwert 97,90 €), einen zehn Jahre alten B3 120 Gigabyte (Neuwert 250,98 €) sowie die dazugehörige Schutzhülle (Neuwert 19,99 €), einen T9 Video Camcorder 8mm, der fünfzehn Jahre alt war (Neuwert 500,00 €) sowie einen zwei Monate alten T10 Kopfhörer mit Station (Neuwert 66,00 €) zusammen. Insgesamt hatten die von dem Angeklagten in die Tüten gepackten Gegenstände einen ungefähren Neuwert von 6.050,32 €. Die Kammer schätzt unter Zugrundelegung eines Sicherheitsabschlages zugunsten des Angeklagten den Zeitwert der entwendeten Gegenstände auf insgesamt ungefähr 2.500,00 €. Außerdem entwendete der Angeklagte eine Dominospiel-Stahlkassette mit Bargeld i.H.v. 441,76 €, er entnahm in einer Geldbörse befindliches Bargeld i.H.v. 170,00 € und in einer Einschulungskarte befindliches Bargeld i.H.v. 20,00 € und steckte dieses ein. Zum Abtransport der Gegenstände nahm der Angeklagte mehrere in der Wohnung herumliegende Stoffbeutel an sich und packte die Gegenstände in insgesamt drei davon. Der Angeklagte riss zudem in dem Schlafzimmer der Eheleute T3/T4 einen dort an der Wand montierten Flachbildfernseher aus der Verankerung und stellte diesen auf das Sofa im Wohnzimmer, um diesen später ebenfalls abtransportieren und veräußern zu können. Sodann verbrachte der Angeklagte in mindestens zwei Gängen die Stoffbeutel mit den Gegenständen, die Laptoptasche und das Bargeld in den P der Zeugin T1. Das vor der Haustür stehende Fahrrad des T8 lud der Angeklagte ebenfalls in den P in der Absicht, es ebenfalls zu veräußern. Im Anschluss kehrte der Angeklagte noch einmal in die Wohnung der Eheleute T3/T4 zurück. Der Angeklagte beschloss, einer spontanen Eingebung folgend, in der Wohnung ein Feuer zu legen, um die von ihm hinterlassenen Spuren des Diebstahls und Fingerabdrücke zu beseitigen. Zunächst nahm der Angeklagte aus der Garderobe ein paar Tücher und legte diese in dem Esszimmer unmittelbar vor den dort befindlichen Holzschreibtisch auf eine Bürostuhlunterlage aus Plastik. Der Angeklagte zündete die Tücher mit einem mitgebrachten Feuerzeug in der Absicht an, dass diese Feuer fangen und das Feuer auf den Schreibtisch und die dort befindliche Papieraktenordnung übergreifen würde. Das Feuer ging jedoch nach kurzer Zeit von alleine aufgrund der Plastikunterlage aus und griff nicht auf den Schreibtisch und die dortigen Papieraktenordner über, was der Angeklagte auch bemerkte. Sodann begab sich der Angeklagte in den Wohnungsflur, in welchem ein ungefähr 2,10 Meter hoher und an der Wand angedübelter Schrank stand. In diesem Schrank befanden sich insbesondere Schuhe, Schuhputzzeug, Wäsche, Wolle, Handtücher und Lappen. Der Angeklagte zündete mit seinem Feuerzeug den in dem Wandschrank befindlichen Stoff an. Der Stoff fing Feuer und fing an selbständig weiter zu brennen. Der Angeklagte beabsichtigte hierbei, dass durch die Brandschädigung der Wohnung die Diebstahlstat als solche und seine Spuren verdeckt werden würden. Eine vollständige Zerstörung der Wohnung und des Mobiliars sowie eine längere Unbewohnbarkeit der Wohnung nahm der Angeklagte hierbei zumindest billigend in Kauf. Um zu verhindern, dass der Brand entdeckt wird, bevor die Spuren des Diebstahls durch das Feuer vernichtet sind, entfernte der Angeklagte einige der im Flur, im Schlafzimmer, im Esszimmer und im Kinderzimmer an der Decke teilweise mit Magnet und teilweise per Dübel befestigten Feuermelder, welcher er zum Teil gewaltsam von der Decke schlug. Einen Feuermelder legte der Angeklagte in die Toilette des Badezimmers und einen anderen legte er auf das Schlafzimmerbett. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass er zwar die vollständige Beseitigung seiner Spuren bezweckte, aber dennoch hoffte, dass der Brand entdeckt wird, bevor die anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses T6-Straße … in die Gefahr des Todes geraten oder eine schwere Gesundheitsschädigung erleiden würden und dass er deswegen zumindest einen Feuermelder nicht von der Decke entfernte. Sodann begab sich der Angeklagte zurück in das Wohnzimmer und entnahm der dort befindlichen Hausbar drei Flaschen Weinbrand der Marke „B4“ und verschüttete den Flascheninhalt in dem Wohnzimmer auf dem Boden und auf dem Sofa, um sicherzustellen, dass durch eine weitere Inbrandsetzung mit dem Alkohol als Brandbeschleuniger auch die im Wohnzimmer vorhanden Spuren des Diebstahls vernichtet würden. Nachdem der Angeklagte den Alkohol verschüttet hatte, änderte er aus ungeklärten Gründen seinen Entschluss und nahm von dem gefassten Plan, das Wohnzimmer ebenfalls in Brand zu stecken, Abstand. Der Angeklagte verließ sodann die Wohnung der Eheleute T3/T4, ohne sich hierbei erneut zu vergewissern, ob das Feuer in dem Wandschrank im Flur ebenfalls erloschen war oder noch weiter brannte. Den aus dem Schlafzimmer entfernten Flachbildfernseher ließ der Angeklagte aus ungeklärten Gründen ebenfalls im Wohnzimmer zurück.
Der Angeklagte zog die Tür der Wohnung der Eheleute T3/T4 sodann ins Schloss, ohne sie zu verschließen. Die Zeugin T7, welche an diesem Samstag Frühschicht hatte und um 04.30 Uhr aufgestanden war, wurde hierbei auf ein Poltern im Hausflur aufmerksam. Da solche Geräusche um diese Zeit in dem Hausflur nicht üblich waren, trat sie an ihre Wohnungstür und schaute durch den Türspion. Hierbei erblickte sie den Angeklagte, welcher an der direkt gegenüber von ihrer Wohnungstür gelegenen Wohnungstür der Eheleute T3/T4 stand und sodann die Treppe herunterging. Kurze Zeit später hörte die Zeugin T7 erneut ein Poltern und begab sich zu ihrem direkt über der Hauseingangstür gelegenen Fenster und schaute auf die Straße. Dort war zu diesem Zeitpunkt der mit einem Bewegungsmelder versehene Strahler an der Haustür angegangen. Aufgrund der Beleuchtung sah die Zeugin T7, welche über eine Sehstärke von -4,5 Dioptrien verfügt und zu diesem Zeitpunkt keine Brille trug, wie der Angeklagte sich schnellen Schrittes von dem Mehrfamilienhaus T6-Straße … entfernte.
Wenige Sekunden später hörte die Zeugin T7 einen Feuermelderalarm aus der Wohnung der Eheleute T3/T4. Sie begab sich zu der Wohnungstür und klopfte. Als sich aus der Wohnung keiner meldete, schellte die Zeugin T7. Die Zeugin T7 bemerkte dann einen starken Rauchgeruch und etwas Qualm, welcher aus er Wohnung in den Hausflur drang. Die Zeugin begab sich unmittelbar zu einer weiteren Nachbarin, schellte mehrfach und fragte diese – nachdem sie die Wohnungstür geöffnete hatte –, ob sie einen Schlüssel für die Wohnung der Eheleute T3/T4 habe. Als diese dies verneinte und mitteilte, dass die Eheleute T3/T4 im Urlaub seien und der etwas entfernt wohnenden Zeugin I3 ihren Wohnungsschlüssel überlassen hätten, verständigte die Zeugin T7 gegen 5:29 Uhr die Feuerwehr, welche gegen 5:36 Uhr vor Ort eintraf. Bei Betreten der Wohnung der Eheleute T3/T4 durch die Feuerwehrleute, welche unter der Einsatzleitung des Zeugen Brandoberinspektor I6 standen, stand der im Flur befindliche Schrank in Vollbrand. Die Decke im Flur war aufgrund der Hitzeentwicklung teilweise abgeplatzt. Die gesamte Mietwohnung war durch den Brandrauch und die Rußbildung betroffen. Die Feuerwehrleute löschten den Schuhschrank und warfen diesen aufgrund der Gefahr der Bildung weiterer Glutnester aus dem Fenster in den Vorgarten des Hauses T6-Straße … .
Die Zeugin T7 wurde mit Verdacht auf eine Rauchgasvergiftung in das C5 Krankenhaus verbracht. Dort stellte sich jedoch heraus, dass sie lediglich an einem Hustenreiz litt. Der Angeklagte fuhr mit dem P zu einem Bekannten nach H4 über den er wusste, dass dieser Diebesgut ankaufen würde. Der Angeklagte verkaufte diesem Bekannten sämtliche der gestohlenen Gegenstände für insgesamt 2.500,00 €. Das erbeutete Bargeld behielt der Angeklagte ebenfalls für sich. Den Schlüssel zu der Wohnung der Eheleute T3/T4 entsorgte der Angeklagte in einem Abwasserschacht. Gegen 08.00 Uhr traf der Angeklagte wieder in der Wohnung der Zeugin T1 ein. Der Angeklagte erzählte der Zeugin wahrheitswidrig, dass er die ganze Nacht bei seinem Freund im Krankenhaus gewesen und für diesen noch einige Erledigungen habe machen müssen.
Der Angeklagte stand während des Geschehens unter dem Einfluss der zuvor konsumierten Amphetamine. Trotz der Intoxikation war der Angeklagte während des Geschehens nicht erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.
Durch das Feuer in der Wohnung der Zeugen T3 und T4 entstand an der Wohnung ein erheblicher Schaden. Im Wohnzimmer, im Bürozimmer, im Flur und im Schlafzimmer musste der gesamte Teppichboden entfernt werden, da dieser durch die Rauchentwicklung und den Ruß nicht mehr genutzt werden konnte. In der Küche und im Bad der Mietwohnung musste der dort verlegte PVC-Bodenbelag entfernt werden. In der Küche musste zudem die brandgeschädigte Holzdecke einschließlich der Unterkonstruktion entfernt und erneuert werden. In sämtlichen Zimmern musste die Bodenfläche grundiert, abgespachtelt und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes neuer Boden – Teppich- oder PVC-Boden – verlegt werden. Die in der Wohnung befindlichen Möbel mussten rußbeaufschlagt abgesaugt und neutralisierend gereinigt werden. Einige Möbel, wie z.B. der Kleiderschrank und das Doppelbett im Schafzimmer, das Trimrad im Wohnzimmer, zwei Stühle in der Küche und Teile des sonstigen Hausrates, ließen sich nicht sanieren und mussten entsorgt werden. Die in der Wohnung befindliche Kleidung musste gereinigt werden. Außerdem mussten neue Stromleitungen verlegt werden. Die Wohnung war aufgrund der starken Verrußung, der Verräucherung sowie aufgrund der notwendigen Sanierungsarbeiten bis Februar 2019 unbewohnbar. Die Eheleute T3/T4 wohnten vom 18.08.2018 bis zum 10.10.2018 in dem Hotel H5, I7-Straße … in … H6. Ab dem 10.10.2018 bezogen die Eheleute T3/T4 eine kleine Ferienwohnung bis Februar 2019. Im Februar 2019 zogen die Eheleute T3/T4 wieder in die Wohnung T6-Straße … ein. Die Sanierungsarbeiten waren endgültig erst Ende Juli 2019 abgeschlossen. Die Hausratversicherung der Eheleute T3/T4 regulierte insgesamt einen Betrag i.H.v. 67.961,15 €. Hiervon entfiel ein Teilbetrag i.H.v. 6.795,00 € auf Unterbringungskosten, ein Teilbetrag i.H.v. 32.666,15 € auf die Brandsanierungskosten sowie ein Teilbetrag von 28.500,00 € auf die sonstigen Schäden der Eheleute T3/T4. Einige Restbeträge sind noch offen.
Die Folgen des Tatgeschehens haben die Eheleute T3 und T4 erheblich mitgenommen. Die Zeugin T4 schläftseit dem Vorfall schlecht und lässt sich in unregelmäßigen Abständen Beruhigungsspritzen verabreichen.
III.
Beweiswürdigung
1. Zu den persönlichen Verhältnissen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf die eigenen Angaben des Angeklagten, auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 05.08.2019, den verlesenen Feststellungen zur Sache aus dem Urteil des Amtsgerichts H1 vom 01.08.2007 sowie auf die Ausführungen des Sachverständigen I8 in der Hauptverhandlung zu der Biografie und zum Suchtmittelkonsum des Angeklagten, welche der Angeklagte auf Befragen bestätigte.
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu der Beziehung des Angeklagten zu der Zeugin T1 sowie hinsichtlich der drei Brände in bzw. an der Wohnung der Zeugin T1 im Zeitraum von September 2017 bis August 2018 beruhen neben den Angaben des Angeklagten diesbezüglich zudem auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T1, welche die Vorfälle plausibel und in sich schlüssig schilderte.
2. Zum Tatgeschehen:
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welcher die ihm vorgeworfenen Tat im Wesentlichen gestanden hat. Die Kammer hat insoweit keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassung des Angeklagten zu zweifeln. Insbesondere steht die Einlassung des Angeklagten im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen. Im Einzelnen:
a.) Vortatgeschehen
Die Überzeugung der Kammer vom Vortatgeschehen beruht auf der geständigen Einlassung des Angeklagten sowie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T1, welche ihr Beziehung übereinstimmend schilderten.
b.) Tatgeschehen vom 23.04.2018 (Anklageschriften vom 13.07.2018 (…) und vom 26.07.2018 (…))
Hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23.04.2018 beruht die Überzeugung der Kammer von den Feststellungen zur Sache auf der vollständig geständigen Einlassung des Angeklagten, auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T5, T11 und L1 sowie auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten vom 14.11.2018.
Der Angeklagte ließ sich glaubhaft entsprechend der Feststellungen zur Sache ein. Er gab an, dass der in der Anklage gegen ihn erhobene Vorwurf zutreffen würde. Er habe die Baustelle schon öfters gesehen und habe den Plan gefasst von dort Kupferkabel zu entwenden. Diese hätte er für 5 € pro einem Kilogramm verkaufen können. Er habe sich eine Beute von insgesamt ungefähr 200,00 € erhofft. Er habe zur Umsetzung seines Planes das Fahrzeug der Zeugin T1 unmittelbar vor dem Rohbau abgestellt und die verschlossene Tür des Rohbaus aufgehebelt. Als die Polizei gekommen sei, sei er zu Fuß geflüchtet. Er habe an diesem Tag Amphetamin in der für ihn damals üblichen Menge von zwei bis drei Gramm pro Tag konsumiert, das restliche Amphetamin habe er in dem P liegen gelassen und habe es sodann mit Gewinn weiterveräußern wollen.. Die Amphetamine habe er an dem Tag gekauft und über den Tag verteilt eingenommen. Seine Einlassung im Ermittlungsverfahren, dass ihm das Fahrzeug der Zeugin T1 entwendet worden sei, sei nur eine Ausflucht gewesen und würde nicht zutreffen.
Diese Einlassung wird bestätigt durch die glaubhaften Angaben der Zeugen T5, L1 und T11. Die Zeugen bekundeten glaubhaft und unabhängig voneinander, dass sie eine männliche Person gesehen hätten, welche sich an der Tür des Rohbaus zu schaffen gemacht habe und Gegenstände aus dem Rohbau in das vor dem Gebäude geparkte Fahrzeug geladen habe.
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Zusammensetzung, der Menge und des Wirkstoffgehaltes der im P gefundenen Amphetaminen beruht auf dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Wirkstoffgutachten vom 14.11.2018.
Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte bei dem Geschehen am 23.04.2018 nicht erheblich in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen ist, folgt aus den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen I8, denen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt.
Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass nach den Ausführungen des Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine (erhebliche) Einschränkung der Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs der Betäubungsmittel vorliegen und wegen des koordinierten Vorgehens des Angeklagten im Rahmen der Ausführung des versuchten Diebstahls auch insoweit eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht anzunehmen ist.
Der Sachverständige führt insoweit aus, dass insbesondere aufgrund des strukturierten Tatablaufes bzgl. der Diebstahlstat, der eine Organisation und Improvisationsfähigkeit voraussetzt, keine relevante Intoxikation angenommen werden könne. Hinweise zu dem Vorliegen eines der juristischen Eingangsmerkmale für das Vorliegen einer eingeschränkten Schuldfähigkeit oder einer Schuldunfähigkeit würden mangels Vorliegen von Hinweisen für eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls ausscheiden.
c.) Tatgeschehen vom 18.08.2018 (Anklageschrift vom 14.03.2019)
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Tatgeschehens vom 18.08.2018 beruht insbesondere auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache steht, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T1, T3 und T4, T7, I3, I6 und C6, auf den nachvollziehbar erläuterten Ausführungen des Sachverständigen I8, auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden und in Augenschein genommenen Lichtbildern sowie auf der übrigen Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt. Soweit die Feststellungen zur Sache über die Einlassung des Angeklagten hinausgehen oder im Widerspruch zu ihr stehen, beruht die Überzeugung der Kammer auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T1, T3 und T4, T7, I3, I6 und C6. Im Einzelnen:
aa.) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren zunächst dahingehend eingelassen, dass er die Tat nicht begangen hätte. Er sei in der Zeit vom Abend des 17.08.2018 bis um 6.00 Uhr am 18.08.2018 in der Wohnung seines Bruders I gewesen. Von dort aus sei er mit dem Fahrzeug der Zeugin T1 auf der B … zurück zu der Wohnung der Zeugin T1 gefahren. Die Überwachungskameras der Tankstellen würden ihn entlasten. Er sei auch entgegen der Angaben der Zeugen T3 und T4 bereits zwei Mal in deren Wohnung gewesen, da er die Tochter der Zeugin T1 zu ihren Großeltern – den Zeugen T3 und T4 – gebracht habe. Bei einem dieser Besuche kurz vor den Sommerferien 2018 habe ihn die Tochter der Zeugin T1 den Fernseher im Schlafzimmer der Zeugen T3 und T4 gezeigt. Hierbei sei ein Dübel der Schwenkvorrichtung aus der Wand gekommen. Er habe diesen dann wieder zurück in die Wand gedrückt und hierbei auch den Flachbildschirm berührt. Hiermit seien seine Fingerabdrücke auf dem Bildschirm zu erklären.
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wie folgt zu dem Tatgeschehen vom 18.08.2018 eingelassen:
Er habe die Tat begangen. Er sei mit einem Schlüssel, welchen er in dem Schlüsselkasten seiner Ex-Freundin, der Zeugin T1, gefunden habe, in die Wohnung gelangt. Der Schlüssel sei mit den Vornamen der Eheleute T3 und T4 beschriftet gewesen. Die Zeugin T1 habe von der Existenz des Schlüssels nichts mehr gewusst. Er habe am 17.08.2018 ca. drei Gramm Amphetamine konsumiert. Damals habe er noch als Elektriker gearbeitet, so dass er gegen 16.00 Uhr von der Arbeit gekommen sei. Danach habe er mit der Zeugin T1 zu Abend gegessen. Den Schlüssel habe er am Abend des 17.08.2018 an sich genommen, um später in die Wohnung gelangen und werthaltige Gegenstände herausholen zu können. Er habe gewusst, dass sich die Eheleute T3/T4 ab dem 17.08.2018 im Urlaub befinden würden. Abends habe er noch einmal losfahren wollen, um sich Amphetamine zu besorgen. Er sei dann gegen 22.00 Uhr losgefahren. Der Zeugin T1 habe er gesagt, dass er noch einmal zu einem Kollegen fahren müsse. Er sei dann nach C gefahren und habe dort 5 Gramm Amphetamine für 50,00 € erworben. Mehr Geld habe er nicht bei sich gehabt. Er habe sich noch bis 3.30 oder 4.00 Uhr in C aufgehalten ca. 3 Gramm Amphetamin in der Nacht sowie auch das geschenkte S1 konsumiert und sei dann dort wieder weggefahren. Im Auto sei ihm dann der Schlüssel für die Wohnung der Eheleute T3/T4, den er zuvor dort abgelegt hatte, ins Auge gefallen und er habe spontan den Entschluss gefasst, seinen Plan sofort in die Tat umzusetzen. Gegen 4.00 Uhr oder kurz nach 4.00 Uhr morgens sei er am Haus der Eheleute T3/T4 angekommen. Er habe nicht sicher gewusst, ob der Schlüssel passen würde und habe dies an der Haustür versucht. Der Schlüssel habe gepasst. Bevor er in das Haus gegangen sei, habe er noch mehrmals bei den Eheleuten T3/T4 geklingelt, um sich zu vergewissern, dass diese nicht zuhause, sondern bereits im Urlaub seien. Als keiner sich meldete, sei er dann in das Haus. Dort habe er zuerst den Keller durchsucht und dort ein unverschlossenes Fahrrad gesehen. Dies habe er dann vor das Haus gestellt, um es später abzutransportieren und zu veräußern. Dann sei er mit dem Schlüssel in die Wohnung gelangt. Dort habe er die Wohnung nach allen Dingen durchsucht, welche sich gut verkaufen lassen. Da er kein Licht habe machen wollen, habe er sich eine in der Wohnung liegende Taschenlampe genommen und damit geleuchtet. Einen genauen Plan, was er genau mitnehme, habe er nicht gehabt. Er habe allerhand Elektroartikel, zwei Laptops und 300,00 € oder 400,00 € an Bargeld gefunden und zusammengeräumt. Die Gegenstände habe er dann in drei Stofftaschen verpackt, welche er in der Wohnung gefunden habe. Die Laptops hätten eine eigene Tasche gehabt. Aus dem Schlafzimmer habe er auch einen Flachbildfernseher rausgeräumt und auf das Sofa gelegt. Warum er diesen später dann doch nicht mitgenommen hat, wisse er selber nicht mehr. Er sei zweimal gegangen, um die Gegenstände zu seinem Auto zu bringen. Beim zweiten Gang habe er das Fahrrad mit zum Auto genommen. Alle Gegenstände und das Fahrrad hätten in das Auto der Zeugin T1 gepasst.
Während er in der Wohnung gewesen sei, sei ihm die Idee gekommen, die Spuren zu verwischen und er habe deshalb Feuer gelegt. Er habe zunächst am Computertisch versucht, ein Feuer zu legen. Hierzu habe er einen oder mehrere Schals verwendet. Er sei Raucher und habe daher ein Feuerzeug dabeigehabt. Das Feuer sei jedoch schnell erloschen. Dann habe er es im Flur versucht. Es könne sein, dass er das Feuer in einem Schrank versucht habe zu legen. Er habe erneut ein Feuerzeug verwendet. Was genau er angezündet habe, wisse er nicht mehr. In dem Schrank seien unter anderem Putzlappen gewesen. Auch könne er sich nicht erinnern, ob er die die Schranktüren nach dem Anzünden wieder geschlossen habe. Dann habe er im Wohnzimmer drei Flaschen Alkohol verschüttet, um dort auch ein Feuer zu machen. Hierbei habe er nicht an die anderen Bewohner des Hauses gedacht. Dann habe er aber einen wachen Moment gehabt und davon Abstand genommen. Das Feuer im Schrank habe er schon angezündet, bevor er das erste Mal runter gegangen sei, um die gestohlenen Gegenstände abzutransportieren. Warum er Feuer gemacht habe, bevor sämtliche Gegenstände aus der Wohnung getragen wurden, könne er sich nicht mehr erklären. Er habe aber auch unter Drogeneinfluss gestanden. Feuermelder habe er nicht von der Decke geschlagen. Er sei dann später wieder hochgekommen, um dort weiter Gegenstände zu seinem Auto zu bringen. Hierbei habe er keinen Rauch gerochen und keine Flammen gesehen. Er habe aber auch nicht im Schrank nachgesehen, ob das Feuer dort weiterbrennen würde. Er sei aufgrund der Amphetamine und des S1 wach und aufgedreht gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass das Feuer weiterbrennen würde, hätte er es gelöscht.
Er habe dann die Wohnung verlassen, habe die Beute in das Auto geräumt und sei zu einer Person nach H4 gefahren, welche gestohlene Gegenstände ankaufen würde. Er habe für alle Gegenstände insgesamt 2.500,00 € bekommen. Den Schlüssel zu der Wohnung habe er in einen Gully geschmissen. Gegen 08.00 Uhr sei er wieder zuhause gewesen. Er habe seiner Ex-Freundin erzählt, dass der Kollege ins Krankenhaus musste und er deshalb die ganze Nacht weggewesen sei.
Im Ermittlungsverfahren habe er zunächst die Tat geleugnet und behauptet, dass er zum Tatzeitpunkt mit dem Fahrzeug der Zeugin T1 unterwegs gewesen sei und dass die Fingerabdrücke auf dem Fernseher bei einem Besuch der Wohnung der Zeugen T3 und T4 entstanden seien, der tatsächlich niemals stattgefunden habe, um für die Tat nicht belangt zu werden.
bb.)
Die Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, soweit sie mit den Feststellungen zur Sache in Einklang steht. Insbesondere wird die Einlassung des Angeklagten insoweit durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigt und zum Teil auch ergänzt.
Im Einzelnen:
Die Zeugen T3 und T4 bekundeten glaubhaft, dass sie am 17.08.2018 in den Urlaub nach M gefahren sind und dass sie ihren Wohnungstürschlüssel der Zeugin I3 übergeben haben, was diese bestätigte. Die Zeugen T4 und T1 bekundeten zudem, dass am 16.08.2018 in der Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung der Zeugin T1 über die Urlaubspläne der Eheleute T3 und T4 gesprochen wurde, als die Eheleute T3/T4 ihrer Enkelin ihr Geburtstagsgeschenk brachten.
Die Zeugin T1 bekundete zudem glaubhaft und im Einklang mit den Angaben des Angeklagten, dass sie in dem Zeitraum, in welchen sie mit dem Sohn der Eheleute T3/T4 liiert gewesen war, über einen Schlüssel zu der Wohnung der Eheleute T3/T4 verfügte. Die Zeugin beschreibt diesen Schlüssel zudem im Einklang mit den Angaben des Angeklagten zu der Beschaffenheit des Schlüssels. Die Zeugen T3 und T4 bekundeten zudem jeweils glaubhaft, dass lediglich sie und ihr Sohn über einen Schlüssel zu der Wohnung verfügt hätten. Über einen Schlüssel, welchen die Zeugin T1 in ihrem Besitz hatte, wussten die Eheleute T3/T4 nichts (mehr). Sie hätten auch nicht gewollt, dass ihre ehemalige Schwiegertochter einen Schlüssel hatte. Dass der Angeklagte tatsächlich mit einem Schlüssel in das Mehrfamilienhaus T6-Straße … und in die Wohnung der Eheleute T3/T4 gelangte, folgt zudem aus dem Umstand, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen I6 und C6 die Wohnungstür durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr unverschlossen aufgefunden wurde und an der Balkontür lediglich geringe Hebelmarken vorhanden gewesen sind, welche nach der plausibel erläuterten Einschätzung des Zeugen C6 nicht ausgereicht hätten, um diese Tür gewaltsam zu öffnen. Die Zeugin T7 bekundete zudem glaubhaft, dass sie eine Person gesehen habe, die aus der Wohnungstür der Eheleute T3/T4 gegangen sei. Vor dem Hintergrund, dass die Zeugen T3 und T4 außerhalb und in der Hauptverhandlung mehrfach glaubhaft versicherten, dass sie die Wohnung bei ihrer Abreise verschlossen haben, muss der Angeklagte – wie von ihm selbst erklärt - mit einem Schlüssel in die Wohnung gelangt sein.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er in die Wohnung eingedrungen ist, wird zudem durch das im Rahmen der Hauptverhandlung verlesene daktyloskopische Gutachten vom 28.05.2019 bestätigt. Ausweislich des daktyloskopischen Gutachtens konnte der Angeklagte eindeutig als Verursacher der auf dem im Wohnzimmer liegenden Flachbildfernseher befindlichen Fingerabdrücke identifiziert werden. Ein Vergleich der auf dem Fernseher sichergestellten Fingerabdrücke mit im Rahmen einer erkennungsdienstlichen Behandlung des Angeklagten erhobenen Fingerabdrücken ergab eine vollständige Übereinstimmung der Spuren. Aufgrund der einmaligen Individualität des Papillarleistengebildes eines jeden Menschen kann die Spur nach den plausibel erläuterten Ausführungen des Gutachtens somit dem Angeklagten eindeutig zugeordnet werden. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T3 und T4 kann zudem ausgeschlossen werden, dass der Fingerabdruck im Rahmen eines vorherigen Besuchs des Angeklagten in der Wohnung der Zeugen entstanden sein könnte. Die Zeugen bekundeten insoweit übereinstimmend und glaubhaft, dass der Angeklagte niemals in ihrem Schlafzimmer – dem Ort an welchem der Fernseher an der Wand montiert war – gewesen sei. Des Weiteren bekundeten die Zeugen glaubhaft, dass die Zeugin T4 den Fernseher mindestens einmal die Woche, zuletzt unmittelbar vor der Abreise, gründlich reinigt und die Oberflächen abgewischt hat. Der Angeklagte hat seine frühere Einlassung, dass er den Fernseher bei Gelegenheit eines Besuchs bei den Zeugen T3/T4 berührt habe, widerrufen und erklärt, dass er zunächst versucht habe, durch eine plausible Erklärung die von ihm vorgefundenen Fingerspuren zu erklären.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er die Wohnung nach stehlenswerter Beute durchsucht hat, wird zudem durch die glaubhaften Angaben des Zeugen C6 sowie durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Wohnung der Eheleute T3/T4 bestätigt. Der Zeuge C6 bekundete insoweit glaubhaft, dass in der Wohnung der Inhalt von Schränken und Kommoden herausgeräumt und teilweise auf dem Boden verteilt war. Dieser Zustand ist zudem auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbar.
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Feststellungen zu dem Wert des entwendeten Treckingrads des Sohnes der Zeugin T7 beruht auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrages zu dem Fahrrad. Ausweislich des im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Kaufvertrages vom 05.06.2018 erwarb der Sohn der Zeugin T7, T8, das von dem Angeklagten entwendete Fahrrad zu einem Kaufpreis von 300,00 €.
Die Feststellungen zu den entwendeten Gegenständen, deren Alter und dem Neuwert derselben sowie zu dem entwendeten Bargeld beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit dieser Angaben hierzu machen konnte, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen T3 sowie der im Selbstleseverfahren eingeführten Liste an entwendeten Gegenständen und deren Werten. Die Kammer hat den Zeitwert der Gegenstände unter Ansetzung eines großzügigen Sicherheitsabschlages geschätzt. Die Kammer erachtet einen Zeitwert von 2.500,00 € für die insgesamt über sechzig gestohlenen Elektronikgeräte unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages als angemessen. Es ist davon auszugehen, dass der Ankäufer die Gegenstände zumindest nicht unter ihrem tatsächlichen Zeitwert erworben hat. Aufgrund der Vielzahl der veräußerten Gegenstände und da insgesamt einige hochwertige Geräte entwendet wurden,welche allerdings zum Teil auch schon recht alt sind, erscheinen die zum Zeitwert getroffenen Feststellungen angemessen.
Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Angeklagte plante, seine Spuren dadurch zu beseitigen, dass er zunächst ein Feuer in dem Bürozimmer an dem Schreibtischstuhl und dann in dem Wandschrank im Flur legte, beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, welche durch die glaubhaften Angaben der Zeugen C6, T3 und I6 sowie durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder bestätigt werden. Der Angeklagte ließ sich glaubhaft dahingehend ein, dass er mit dem Brand seine Spuren habe verwischen wollen. Dass tatsächlich in dem Schrank und an dem Schreibtischstuhl ein Feuer gelegt wurde, wird durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen C6, T3/T4 und I6 sowie durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Brandort bestätigt. Die Zeugen bekundeten glaubhaft, dass in der Wohnung diese beiden Orte als Brandherde zu identifizieren waren. Bestätigt wird dies durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder aus der Wohnung. Die Kammer ist zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte entgegen seiner Angaben, das Feuer an dem Schreibtisch und in dem Wandschrank erst gelegt hat, nachdem er bereits die zusammengetragene Beute aus der Wohnung transportiert hatte.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er den Brand vor dem ersten Mal, als er Gegenstände zum Auto gebracht hat, in dem Schrank gelegt habe. Insgesamt sei er nur zwei Mal und beides Mal mit Tüten voller Gegenstände aus der Wohnung zu seinem Auto gegangen. Diese Einlassung steht im Widerspruch zu den Angaben der Zeugin T7, welche glaubhaft bekundete, dass sie eine Person an der Wohnungstür der Eheleute T3/T4 und kurze Zeit später auf der Straße gesehen habe. Die Person habe aber keine Gegenstände mit sich geführt. Die Zeugin bekundete insoweit weiter, dass sie zwar eine Sehstärke von -4,5 habe und zu diesem Zeitpunkt ihre Brille noch nicht aufgehabt hätte, aber genau habe erkennen können, dass die Person keine Taschen oder ähnliches in der Hand gehabt hätte. Dies habe sie insbesondere deshalb erkennen können, da der über dem Hauseingang installierte Strahler angegangen sei. Die Zeugin T7 bekundete zudem, dass wenige Sekunden nachdem sie den Angeklagten an der Wohnungstür gesehen habe, der Feuermelder angegangen sei. Dieser kurze Abstand zwischen dem Verlassen der Wohnung und dem Anspringen der Feuermelder lässt sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht in Einklang bringen. Die Angaben der Zeugin T7 erscheinen der Kammer insbesondere deshalb glaubhaft, da die Zeugin sich an viele Umstände des Randgeschehens konkret zu erinnern vermag und diese und das Hauptgeschehen trotz mehrfacher Nachfrage auch konstant beschrieben hat. Darüber hinausgehend erscheint die Einlassung des Angeklagten insoweit nicht vollständig nachvollziehbar, als er sich dahingehend eingelassen hat, dass er, bevor er die zusammengetragenen Gegenstände aus der Wohnung transportiert hat, bereits ein Feuer gelegt haben will. Bei Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten hätte dieser damit rechnen müssen, dass er nach der Rückkehr in die Wohnung nach dem ersten Gang zu dem Pkw an dem im Flur stehenden u.U. schon vollständig brennenden Schrank nicht mehr zu den übrigen Gegenständen vorbeikommen könnte. Weiter hätte der Rauchmelder für den Angeklagten zu früh Alarm geben können, so dass der Angeklagte sich unnötig in die Gefahr gebracht hätte, auf einen Teil der zuvor zusammengetragenen Gegenstände verzichten zu müssen oder selbst entdeckt zu werden. Er hätte sich zudem völlig unnötig in die Gefahr einer Rauchgasintoxikation gebracht. Für den Umstand, dass der Angeklagte das Feuer schon vor seinem letzten Besuch in der Wohnung gelegt hat, spricht nach dem Spurenbild allein, dass der Angeklagte den Fernseher auf dem Sofa hat liegen lassen, obwohl er diesen zuvor aus der Wandhalterung im Schlafzimmer gerissen hat. Dieser Umstand kann allerdings auch durch andere Umstände erklärt werden, wie z.B. dass kein Platz mehr in dem Pkw der Zeugin T1 war oder der Angeklagte den Transport des sperrigen und schweren Gerätes scheute.
Soweit der Angeklagte sich jedoch dahingehend eingelassen hat, dass er die Feuermelder nicht gewaltsam von der Decke entfernt habe, wird seine Einlassung durch die Beweisaufnahme im Übrigen – insbesondere den Bekundungen der Zeugen T3 und T4 sowie des Zeugen I6 – widerlegt. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen T3/T4 waren sämtliche Feuermelder, die in der Wohnung über mehrere Zimmer verteilt gewesen waren, bis auf einen von der Decke entfernt worden. Die Hälfte der Feuermelder seien durch sie angebracht worden und würden über eine magnetische Halterung verfügen. Die andere Hälfte sei von ihrem Vermieter installiert worden und seien mit einem Dübel an der Decke befestigt. Die Zeugen T3/T4 bekundeten glaubhaft, dass einer der Feuermelder in der Toilette geschwommen hätte, als sie ihre Wohnung unmittelbar nach dem Brand besichtigt hätten. Da nach den Angaben der Zeugen die Feuermelder im Schlafzimmer, im Flur, im Wohnzimmer und im Kinderzimmer und nicht im Bad installiert gewesen seien, kann der in der Toilette aufgefundene Feuermelder nicht durch die Hitzeentwicklung da hineingefallen sein. Der Zeuge I6 bekundete des Weiteren für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr die Rauchmelder schon einmal abmontieren würden, um eine ungestörte Durchführung der Brandbekämpfung sicherstellen zu können. Allerdings bekundete der Zeuge weiter, dass die Einsatzkräfte der Feuerwehr in einem solchen Fall darauf achten würden, dass die Feuermelder intakt blieben. Man würde lediglich die Batterie entfernen und die Feuermelder gesammelt auf Schränke oder Vitrinen legen. Insbesondere würden die Feuermelder demgegenüber nicht in die Toilette geworfen oder gewaltsam von der Decke geschlagen. Dies hält die Kammer für nachvollziehbar. Für ein zügiges Entfernen der Feuermelder, welches eine rabiatere Vorgehensweise rechtfertigen würde, bestand demgegenüber keine Veranlassung. Die Einsatzkräfte der Feuerwehr hatten sich nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen I6 sofort nach Betreten der Wohnung um die Löschung des Brandes und der Verhinderung der Bildung weiterer Glutnester gekümmert. Da der Schrank zu diesem Zeitpunkt im Vollbrand stand, bestand keine Gelegenheit neben der Löschung sich um die Feuermelder zu kümmern. Nachdem der Brand unter Kontrolle gebracht wurde, bestand demgegenüber keine Veranlassung für eine derart gewaltsame Entfernung der Feuermelder unter Inkaufnahme der Zerstörung der Geräte. Für den Angeklagten demgegenüber erscheint es nach seinem ursprünglichen Plan sinnvoll die Rauchmelder zu entfernen, damit der Brand nicht zu früh entdeckt und gelöscht wird, bevor dieser sämtliche Beweise für den Diebstahl beseitigt hat. Die Kammer ist zudem vor dem Hintergrund, dass es für den in der Toilette aufgefundenen Feuermelder keine andere, nachvollziehbare Erklärung gibt, als dass der Angeklagte diesen dorthin gelegt hat, davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit eine Schutzbehauptung ist. Der Umstand, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin T7 später tatsächlich ein Feuermelder Alarm gemeldet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Eheleute T3/T4 bekundeten insoweit, dass die Feuermelder im Schlafzimmer, im Bürozimmer, im Flur und im Kinderzimmer jeweils in doppelter Anzahl angebracht waren. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass der Angeklagte einen Feuermelder übersehen haben könnte. Die Kammer geht zugunsten des Angeklagten (jedoch davon aus, dass dieser zumindest einen Feuermelder intakt an der Decke belassen hat, um zu verhindern, dass durch eine zu starke Ausbreitung des Feuers die anderen Mitbewohner des Mehrfamilienhauses T6-Straße … in die Gefahr des Todes oder einer erheblichen Gesundheitsschädigung gelangen könnten.
Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte eine teilweise Zerstörung der Wohnung der Eheleute T3/T4 zumindest billigend in Kauf nahm, folgt aus der Einlassung des Angeklagten sowie aus den objektiven Tatumständen. Der Angeklagte bekundete insoweit, dass es zum Zeitpunkt der Brandlegung sein Ziel war, dass die von ihm hinterlassenen Spuren des Diebstahls in der Wohnung zerstört werden, um seine Tat zu verdecken. Dies ist nur bei einer teilweisen Zerstörung der Wohnung möglich. Aufgrund des Umstandes, dass Feuer nicht kontrollierbar ist, der Bereich um den Wandschrank mit allerlei Textilien viel brennbares Material zur Verbreitung des Feuers bot und die Wohnung stark möbliert war, musste der Angeklagte damit rechnen, dass die Wohnung durch das sich ausbreitende Feuer stark beschädigt werden konnte.
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des in der Wohnung entstandenen Schadens beruht auf den glaubhaften Bekundungen der Eheleute T3 und T4. Die Bekundungen der Zeugen werden durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Schriftverkehr der Hausratversicherung der Eheleute T3/T4 zur Schadensregulierung bestätigt und konkretisiert. Aus der Rechnung der Firma C7 vom 28.03.2019 ergeben sich die im Einzelne aufgeführten erforderlichen Reparatur- und Erneuerungsmaßnahmen sowie deren Kosten. Aus dem Schreiben der Versicherung vom 18.04.2019 ergeben sich zudem die im Einzelnen geleisteten Zahlungen der Versicherung an die Eheleute T3/T4 und die Firma C7. Die Angaben der Zeugen T3 und T4 zu der Unterbringung außerhalb ihrer Wohnung werden zudem durch die ebenfalls im Selbstleseverfahren eingeführten Rechnungen Nr. … und … des Hotel H5 vom 01.10.2018 bestätigt.
Die Zeugen T3 und T4 schilderten zudem eindrücklich, ohne überschießende Belastungstendenzen und daher für die Kammer glaubhaft die für sie erheblichen psychischen Folgen des Tatgeschehens. Beide Zeugen waren auch noch in der Hauptverhandlung deutlich durch das Erlebte beeinträchtigt.
Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte während des Geschehens unter dem enthemmenden Einfluss der zuvor konsumierten Amphetamine stand, folgt aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten. Allerdings ist die Kammer nach den plausibel erläuterten Ausführung des Sachverständigen I8 ebenfalls davon überzeugt, dass die Intoxikation des Angeklagten nicht zu einer erheblichen Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt hat. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Exploration in der Lage gewesen sei, die einzelnen Umstände der Tat zu erinnern und seine eigenen Gedanken und Abwägungen wiederzugeben. Des Weiteren sei der Angeklagte bedacht und zielgerichtet vorgegangen. So habe er vor Betreten der Wohnung erst bei den Eheleuten T3/T4 geklingelt, um sich zu vergewissern, dass diese nicht dort und die Wohnung leer ist. Auch innerhalb der Wohnung sei der Angeklagte zielgerichtet vorgegangen und habe Gegenstände nach ihrem Wert und ihrer Verkaufbarkeit sortiert. Zudem habe der Angeklagte vorsorglich den Pkw der Zeugin T1 in einiger Entfernung zur Wohnung abgestellt, um seine Entdeckung zu verhindern. Diese Umstände, insbesondere das zweck- und zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten, würden nach der plausibel erläuterten Einschätzung des Sachverständigen gegen eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sprechen. Amphetamine würden zudem eine Wirkung der Antriebssteigerung haben, unruhig machen und den Konsumenten „aufputschen“. Die Schilderungen des Angeklagten – welche den Feststellungen zur Sache im Wesentlichen entsprechen – würden demgegenüber eher darauf hinweisen, dass der Angeklagte in der Lage gewesen sei, seine Unruhe und Antrieb in der Situation selbst zu regulieren. Diese Umstände würden nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen entscheidend gegen eine relevante Intoxikation des Angeklagten zum Tatzeitpunkt sprechen, zumal der Angeklagte Amphetamin in der gewohnten Dosierung zu sich genommen hatte. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen insoweit nach eigener Prüfung an. Nach den Feststellungen zur Sache zu dem Verhalten und der planmäßigen Vorgehensweise des Angeklagten ist eine erhebliche Einschränkung insbesondere der Steuerungsfähigkeit auszuschließen.
Der Sachverständige erläuterte zudem, dass im Rahmen der Exploration des Angeklagten keine Hinweise für eine hirnorganische, affektive oder psychotische Störung vorhanden gewesen seien, so dass das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung mangels des Vorliegens eines Eingangsmerkmals ausgeschlossen werden könne. Auch für das Vorliegen der Eingangsmerkmale des Schwachsinns bestünden nach der Biografie des Angeklagten und des persönlichen Eindrucks des Sachverständigen, welchen die Kammer nach eigener Einschätzung des Angeklagten teilt, würden keine Hinweise bestehen.
Der Sachverständige führte weiter aus, dass die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten von einer impulsiven Verhaltensweise geprägt sei. Es würde ihm schwerfallen, seine Bedürfnisse aufzuschieben und ausreichend abzuwägen. Die Fähigkeit aus Konsequenzen und Fehlverhalten zu lernen sei eingeschränkt. Die Auffälligkeiten seien aber nicht derart stark ausgeprägt, dass das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden könne. Insbesondere sei der Angeklagte in der Lage gewesen, zwei Berufsausbildungen erfolgreich abzuschließen und wiederholt stabile partnerschaftliche Beziehungen zu führen. Auch Hinweise für die medizinische Diagnose einer Pyromanie würden nicht vorliegen. Psychische Auffälligkeiten, die das Legen von Bränden begünstigen würden, seien nicht erkennbar. Zwar sei es auffällig, dass es im Umkreis des Angeklagten in der Vergangenheit mehrfach zu Bränden gekommen ist, aber die Eingangsmerkmale für die Annahme einer Pyromanie würden fehlen. Beim Vorliegen einer Pyromanie erfolge die Brandlegung impulsartig und diene dazu, inneren Stress abzubauen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da der Angeklagte mit der Brandlegung nach seinen glaubhaften Angaben ein anderes Ziel, nämlich die Vernichtung seiner Diebstahlstat, verfolgt habe. Selbst wenn ein Impuls bei dem Angeklagten vorliegend zumindest teilweise vorgelegen habe, fehlt es – nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen, welchen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt – an den weiteren erforderlichen und erheblichen Anzeichen, welche den Rückschluss auf das Vorliegen einer manifestierten Pyromanie rechtfertigen würden.
Das Vorliegen einer anderen, schweren seelischen Abartigkeit sei ebenfalls auszuschließen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an. Die Erwägungen des Sachverständigen waren für die Kammer nachvollziehbar und dessen Ausführungen decken sich mit dem von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von dem Angeklagten.
IV.
Rechtliche Würdigung
a.) Tatgeschehen vom 23.04.2018 (Anklageschriften vom 26.07.2018 (…)
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen beim Tatgeschehen vom 23.04.2018 (Anklageschriften vom 26.07.2018 (…)) wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gem. §§ 1, 3, 29 I Nr. 1 BtmG strafbar gemacht, indem er von einer unbekannten Person 22,95 Gramm Brutto Amphetamine erwarb, um die Hälfte selbst zu konsumieren und die andere Hälfte gewinnbringend an Dritte zu veräußern.
Bei dem sichergestellten Amphetaminen handelt es sich um Betäubungsmittel i.S.d § 1 I BtmG i.V.m. Anlage I zum BtmG. Über die zum Besitz der Betäubungsmittel erforderliche Erlaubnis i.S.d. § 3 I BtmG verfügte der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache nicht.
Nach den Feststellungen der Kammer hatte dieser die Hälfte der sichergestellten Betäubungsmittel erworben, um diese gewinnbringend weiterzuveräußern und somit seinen eigenen Konsum zu finanzieren. Dies stellt ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 I Nr. 1 BtmG dar. Aufgrund des Wirkstoffgehaltes von insgesamt 45,6 %, handelt es sich bei der zum Weiterverkauf bestimmten Menge von 6,489 Gramm Amphetaminsulfalt-Zubereitung mit Coffein nicht um eine nicht geringe Menge (Wirkstoffgehalt maximal 2,86 Gramm Amphetamin-Base). Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 10 g Amphetamin-Base (Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, § 29a Rn 58) wird nicht erreicht.
Da der Angeklagte die andere Hälfte zum Eigenkonsum erworben hat, hat er sich zudem wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln nach § 29 I Nr. 1 strafbar gemacht. Aufgrund des Wirkstoffgehaltes von insgesamt 45,6 %, handelt es sich bei der zum Eigenkonsum bestimmten Menge von 6,489 Gramm Amphetaminsulfat-Zubereitung mit Coffein ebenfalls um eine nicht „nicht geringe Menge“ (Wirkstoffgehalt ungefähr 2,86 Gramm Amphetamin-Base). Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 10 g Cocainhydrochlorid (Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, § 29a Rn 58) wird somit erneut nicht erreicht.
Zwischen den beiden Delikten liegt Tateinheit i.S.d. § 52 StGB vor.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen beim Tatgeschehen vom 18.08.2018 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 StGB strafbar gemacht, indem er in die Wohnung der Eheleute T3/T4 mit dem Schlüssel, von dem die Zeugen T3 und T4 nichts mehr wussten gelangte und dort die in den Feststellungen zur Sache aufgeführten Gegenstände entwendete, um diese zu veräußern.
Bei der Mietwohnung der Eheleute T3/T4 in dem Haus T6-Straße … in H3 handelt es sich um eine Wohnung i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB. Der Angeklagte ist in diese Wohnung zudem mit einem falschen Schlüssel eingedrungen. Ein Schlüssel ist falsch i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt ist (vgl. BGH, MDR 60, 689). Der Berechtigte kann einem gestohlenen, verlorenen oder sonst abhandengekommenen Schlüssel die Bestimmung zur ordnungsmäßigen Öffnung durch seinen Willen entziehen (Schönke/Schröder/Bosch, StGB § 243 Rn. 14). Die Entwidmung kann sich insoweit auch konkludent aus den äußeren Umständen ergeben (Fischer, StGB, § 243 Rn 8a). Vorliegend wussten die Eheleute T3/T4 als Berechtigte i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB nicht (mehr) von der Existenz des Schlüssels, welchen die Zeugin T1 zurzeit ihrer Beziehung mit dem Sohn der Eheleute T3/T4 entweder von ihnen selbst oder von ihrem damaligen Mann, dem Sohn der Eheleute, erhalten hatte. Auch die Zeugin T1 bekundete, dass sie davon ausgegangen ist, dass sie den Schlüssel nach der Trennung von ihrem Ex-Ehemann zurückgegeben habe. Soweit der Schlüssel mit dem Wissen der Eheleute T3 und T4 nachgemacht und der Zeugin T1 überlassen wurde, ist der Schlüssel jedenfalls mit der Trennung der Zeugin T1 von dem Sohn der Eheleute T3/T4, spätestens aber ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eheleute T3/T4 die Existenz des Schlüssel vergessen haben, konkludent aufgrund der äußeren Umstände entwidmet worden. Sollte der Schlüssel ohne das Wissen der Eheleute T3 und T4 durch ihren Sohn nachgemacht und der Zeugin T1 überlassen worden sein, wäre dieser ebenfalls „falsch“ i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB. Zum Zeitpunkt als der Angeklagte den Schlüssel an sich nahm, war dieser somit nicht mehr zum Öffnen der Wohnung T6-Straße bestimmt und somit falsch i.S.d. § 244 I Nr. 3 StGB. Nach den Feststellungen zur Sache nahm der Angeklagte die dort einzeln aufgeführten Gegenstände an sich, um diese zu veräußern.
Der Angeklagte hat sich nach den getroffenen Feststellungen beim Tatgeschehen vom 18.08.2018 wegen besonders schwerer Brandstiftung gemäß §§ 306a I Nr. 3, 306b I StGB strafbar gemacht, indem er den Stoff im Wandschrank in der Absicht in Brand setzte, die Spuren seines Diebstahls zu zerstören und hierbei zumindest billigend eine teilweise Zerstörung der Wohnung der Eheleute T3/T4 in Kauf nahm.
Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte die in dem Wandschrank befindlichen Stoffe angezündet und die Wohnung der Eheleute T3/T4, also eine Räumlichkeit, welche zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient i.S.d. § 306a I Nr. 3), dadurch zumindest teilweise zerstört i.S.d. § 306a I StGB. Für eine teilweise Zerstörung i.S.d. § 306a I StGB ist die jeweils tatbestandlich geschützte Funktion des Tatobjekts maßgebend. Teilweise zerstört ist ein Tatobjekt, wenn – für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit und zudem „von Gewicht“ – Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, unbrauchbar geworden sind oder eine wesentliche Zweckbestimmung des Gesamtobjekts aufgehoben ist (Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB § 306 Rn. 16). Dafür können erhebliche Verrußungen genügen, wenn durch diese selbst oder durch deren Beseitigung hervorgerufene Beeinträchtigungen die Nutzbarkeit der Wohnung nach den vorgenannten Voraussetzungen in Frage stellen (MüKo/Radtke, StGB § 306a Rn. 41). Vorliegend war die Wohnung durch die Folgen des Brandes für einen Zeitraum von mindestens sieben Monaten aufgrund der starken Verrußung und der notwendigen Sanierungsmaßnahmen unbewohnbar, so dass die Eheleute T3/T4 in ein Hotel und später in eine Ferienwohnung ziehen mussten. Diesen Umstand hat der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache auch zumindest billigend in Kauf genommen.
Nach den Feststellungen zur Sache hat der Angeklagte zudem bezweckt, mit dem Brand, eine andere Straftat – nämlich den Wohnungseinbruchsdiebstal – zu verdecken, indem er hoffte, dass das Feuer die von ihm hinterlassenen Spuren des Diebstahls beseitigen würde.
Die besonders schwere Brandstiftung ist zudem durch die teilweise Zerstörung der Wohnung der Eheleute T3/T4 vollendet. Zudem war die Tathandlung des Angeklagten mit dem Anzünden der Stoffe beendet, da der Angeklagte nach seiner Vorstellung alles getan hat, was zur Tatbestandsvollendung erforderlich war. Allein der Umstand, dass der Angeklagte später von dem Entschluss, die Wohnung weiter an anderer Stelle ein weiteres Mal in Brand zu setzen, Abstand genommen hat, ist er nicht strafbefreiend von der bereits beendeten besonders schweren Brandstiftung zurückgetreten, da er keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Vollendung der besonders schweren Brandstiftung zu verhindern, § 24 I StGB. Vielmehr hat der Angeklagte nach den Feststellungen zur Sache nicht mehr nach dem Feuer im Wandschrank geschaut und hat die Wohnung verlassen. Ein Rücktritt scheidet schon deswegen aus, weil die Tat auch vollendet ist.
Aufgrund dieser Erwägungen scheidet zudem eine tätige Reue i.S.d. § 306e I, III StGB aus. Der Angeklagte erschwerte vielmehr ein zeitiges Löschen des Brandes, indem er einige Feuermelder von der Decke entfernte und unschädlich machte
Die Kammer ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass der Wohnungseinbruchsdiebstahl und die besonders schwere Brandstiftung in Tateinheit i.S.d. § 52 StGB begangen worden sind.
V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 23.04.2018 war dem § 29 I Nr. 1 BtMG, der eine Freiheitstrafe von Geldstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht, zu entnehmen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich geständig eingelassen hat. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Angeklagte lediglich eine kleine Menge an Betäubungsmitteln besessen hat.
Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft ist.
Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehens vom 18.08.2018 war dem § 306b I StGB, der eine Freiheitstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht, zu entnehmen.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigt, dass der Angeklagte sich im Wesentlichen geständig eingelassen hat. Der Angeklagte hat der Kammer durch diese Einlassung eine längere Beweisaufnahme erspart und mit dem Zugeständnis der Verdeckungsabsicht auch Umstände eingeräumt, welche einer Beweisaufnahme nur eingeschränkt zugänglich sind, so dass dem Geständnis ein erheblicher Wert zukommt. Weiter war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er zur Tatzeit durch die Wirkung der zuvor konsumierten Amphetamine enthemmt gewesen ist.
Zulasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er durch seine Tat erhebliche materielle Schäden verursacht hat. Nach den Feststellungen zur Sache hat allein die Hausratversicherung der Zeugen T3 und T4 insgesamt fast 70.000,00 € zur Behebung der Brandschäden und für die Unterbringung der Eheleute T3/T4 reguliert. Zu seinen Lasten war ebenfalls zu berücksichtigen, dass er tateinheitlich einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen hat.
Weiter waren zulasten des Angeklagten die großen psychischen Belastungen, welche die Tat für die Eheleute T3/T4 zur Folge hatte, zu berücksichtigen. Die Eheleute T3/T4, welche beide verrentet sind, konnten für die Dauer von fast sieben Monaten nicht in ihrer Wohnung leben und mussten ein großen Teil ihrer Einrichtung und Kleidung entsorgen und neu beschaffen. Des Weiteren waren zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er bereits erheblich vorbestraft ist.
Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hält die Kammer für diese Tat eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen.
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt. Ausgegangen ist die Kammer hierbei von der Strafe für die Tat vom 18.08.2018 – Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB und hat diese maßvoll erhöht.
Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
als tat- und schuldangemessen.
VI.
Maßregel der Besserung und Sicherung
Ferner war gemäß § 64 StGB hinsichtlich des Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.
Nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen I8, denen die Kammer sich nach eigener kritischer Prüfung anschließt, ist die Kammer davon überzeugt, dass bei dem Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, besteht.
Ein Hang i.S.d. § 64 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine ihn treibende oder beherrschende Neigung hat, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang zu konsumieren, durch welche seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird (Fischer, StGB, § 64 Rn 7). Der Sachverständige führte insoweit aus, dass der Angeklagte bereits seit dem 20. Lebensjahr regelmäßig, wenn auch mit Unterbrechungen, Betäubungsmittel konsumiere. Diese Feststellungen gründen sich auf die Angaben des Angeklagten selbst zu seinem Konsum. Der Angeklagte konsumiert seit dieser Zeit regelmäßig Amphetamine, lediglich Anfang der 2000er Jahre sei der Konsum kurze Zeit unterbrochen worden, als der Angeklagte in einer stabilen Beziehung lebte und ein festes Arbeitsverhältnis hatte. Der Sachverständige führt weiter aus, dass der Angeklagte insbesondere in krisenhaften Situationen nicht in der Lage sei, sich mit einer möglichen Lösungsfindung angemessen auseinanderzusetzen. Vielmehr würde er in stressbelasteten Situationen Zuflucht in dem Betäubungsmittelkonsum suchen und diesen intensivieren. Dieses Muster wiederhole sich in der Biografie des Angeklagten. Diese Einschätzung steht im Einklang mit dem von der Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck von dem Angeklagten, welcher im Rahmen seiner Ausführungen zu seiner Person mehrfach auf Situationen zu sprechen kam, in welchen er aufgrund von persönlichem Stress angefangen habe, seinen Amphetaminkonsum wiederaufzunehmen oder zu steigern. Der Sachverständige führte weiter für die Kammer plausibel aus, dass der von dem Angeklagten angegebene Umfang des Konsums zwar nicht ausreichen würde, um eine Abhängigkeit im medizinischen Sinne zu diagnostizieren. Allerdings habe der Konsum zu der Destabilisierung der Lebensführung des Angeklagten geführt und diesen daran gehindert, ein geordnetes Leben zu führen. So habe der Angeklagte zwei Mal durch den Konsum von Betäubungsmitteln und die dadurch hervorgerufenen Trägheit seine Arbeit verloren. Auch seinen Führerschein verlor der Angeklagte aufgrund seines Konsums und hat ihn bis heute nicht wiedererlangt. Eine soziale Gefährdung aufgrund des Betäubungsmittelkonsums ist bei dem Angeklagten insoweit nach Auffassung des Sachverständigen, welcher sich die Kammer anschließt, zu bejahen. Auch die Gesundheit des Angeklagten ist durch den Konsum beeinträchtigt worden. So gab der Angeklagte an, dass er in dem Zeitraum vom 27.11.2016 bis zum 02.12.2016 wegen einer Intoxikation und dadurch verursachten Herzrhythmusstörungen im N1 behandelt werden musste. Der Sachverständige setzt sich insoweit auch kritisch mit den Angaben des Angeklagten zu den Konsummengen auseinander, da dieser den nachvollziehbar erläuterten Verdacht hatte, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben zu seinem Betäubungsmittelkonsum im Rahmen der Exploration ihm gegenüber übertrieben habe. Der Angeklagte hatte im Rahmen der Hauptverhandlung Angaben zu einem geringeren Konsum in der Tatnacht gemacht. Trotz dieses Umstandes kommt der Sachverständige aber nach für die Kammer plausibler Erläuterung zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Gesamtumstände das Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 64 StGB zu bejahen ist.
Der Sachverständige bejaht ebenfalls unter plausibler Erläuterung einen spezifischen Zusammenhang zwischen den Taten des Angeklagten und dessen Betäubungsmittelabhängigkeit. Der Angeklagte hat sich glaubhaft dahingehend eingelassen, dass er sowohl die Amphetamine zum Teil zum Weiterverkauf erworben hat, um seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren als auch, dass der Einbruch in die Wohnung der Eheleute T3/T4 erfolgte, um durch die Veräußerung der dort entwendeten Gegenstände Geld zum Erwerb weiterer Betäubungsmittel zu erlangen. Des Weiteren hat der Amphetaminkonsum am 18.08.2018 den Angeklagten enthemmt, auch wenn nicht von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, so dass auch die besonders schwere Brandstiftung zu dem Hang des Angeklagten ebenfalls in einer kausalen Beziehung steht.
Der Sachverständige bejahte zudem unter schlüssiger Bezugnahme auf die Vergangenheit des Angeklagten das Vorliegen der Gefahr künftiger hangbedingter rechtswidriger Taten. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an. Es steht vielmehr zu erwarten, dass der Angeklagte ohne längere Behandlung erneut im Übermaß Amphetamin konsumieren würde und durch die dadurch verstärkten finanziellen Probleme erneut Straftaten wie die hier ausgeurteilten begehen würde.
Darüber hinaus bejahte der Sachverständige nach schlüssiger Abwägung das Vorliegen einer hinreichend konkreten Aussicht, durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt den Angeklagten zu heilen oder zumindest über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Der Angeklagte, der bisher noch keine vergleichbare Therapie durchgeführt hat, ist nach seinen eigenen, glaubhaften Bekundungen therapiemotiviert.
Aufgrund der von dem Sachverständigen nach plausiblen Erwägungen geschätzten Therapiedauer von zwei Jahren, war nach § 67 II 2 StGB anzuordnen, dass ein Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken ist. Bei der von dem Sachverständigen angenommenen Therapiedauer beträgt der Vorwegvollzug ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe.
VII.
Nebenentscheidungen
Die Einziehung eines Betrages i.H.v. 3.131,76 € war gem. §§ 73 I, 73c StGB anzuordnen.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen zur Sache aus den von ihm begangenen Taten Bargeld i.H.v. insgesamt 631,76 € erlangt, welche er aus der Wohnung der Eheleute T3/T4 entwendete. Bezüglich des auf diese Art erlangten Geldes war die Einziehung nach § 73 I StGB anzuordnen.
Hinsichtlich veräußerten Gegenstände war nach § 73c StGB zudem die Einziehung von Wertersatz i.H.v. insgesamt 2.500,00 € anzuordnen, da der Angeklagte die erbeuteten Gegenstände veräußert hat. Nach den Feststellungen zur Sache hatten die veräußerten Gegenstände insgesamt einen geschätzten Zeitwert von jedenfalls 2.500,00 €.
Insgesamt ergibt sich nach den obigen Ausführungen ein einzuziehender Betrag i.H.v. 3.131,76 € (2.500,00 € + 631,76 €).
VII.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 I, II, 465 I 1 StPO.