Treffer
LG Essen Urteil

Freispruch wegen Zweifeln an Täterschaft bei angeblicher sexueller Nötigung auf Friedhof

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
VII. große Strafkammer
Aktenzeichen
27 KLs 57/06
Datum
20.02.2007
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:2007:0220.27KLS57.06.00
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs, eine ältere Frau auf einem Friedhof gewürgt und sexuell nötigen zu wollen, freigesprochen. Zentrale Frage war die Beweiswürdigung der widersprüchlichen Zeugenaussagen. Das Gericht sah trotz Plausibilitätszweifeln keine Überführung des Angeklagten über das für eine Verurteilung erforderliche Maß an Sicherheit hinaus. Als mögliche Erklärung wurden Fehlwahrnehmungen der geschädigten Zeugin (Schwächeanfall, frühere Traumatisierung) berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine strafgerichtliche Verurteilung ist das in § 261 StPO verlangte Maß an Sicherheit erforderlich; bei vernünftigen Zweifeln ist freizusprechen.

2

Widersprüche zwischen Zeugenaussagen können dazu führen, dass eine subjektiv wahrheitsgemäße Aussage objektiv unzuverlässig ist; das Gericht darf medizinische oder psychische Beeinträchtigungen bei der Bewertung von Wahrnehmungen berücksichtigen.

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Die glaubwürdige und unbeteiligte Aussage eines Dritten kann entscheidend sein, wenn sie mit den Erinnerungen der angeblichen Geschädigten nicht in Einklang steht und dadurch die Darstellung der Geschädigten in Frage stellt.

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Alkoholisierung des Beschuldigten kann die Erinnerungsgenauigkeit mindern, begründet aber nicht ohne weiteres ein für den Beschuldigten negatives Indiz, wenn plausiblen Erklärungen für sein Verhalten gegenüberstehen.

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Bei einem Freispruch sind nach § 467 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

1

I.

2

Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, am 00.00.0000 auf dem M.-Friedhof an der R.-Straße in P. die Zeugin G. zunächst gewürgt und danach versucht zu haben, sie sexuell zu nötigen. Die … jährige Zeugin G. soll sich gegen 19 Uhr nach der Pflege des Grabes ihres verstorbenen Mannes auf einem Weg des Friedhofs befunden haben. Als sie auf ihr Fahrrad habe steigen wollen, um nach Hause zu fahren, soll der Angeklagte sich ihr von hinten genähert und ihr den Hals fest mit beiden Händen zugedrückt haben, so dass sie akute Atemnot erlitten haben soll. Sodann soll der Angeklagte sie am Hals in Richtung eines Gebüschs bei einem neu angelegten Gräberfeld geschoben haben. Auf den Versuch der Zeugin, sich körperlich zur Wehr zu setzen, soll der Angeklagte geäußert haben: „Wenn Sie hier nicht wollen, dann gehen wir in die Büsche. Vorwärts!“ Dann soll er die Zeugin über einen schmalen Weg in Richtung des Gräberfeldes geschoben haben. Hierbei soll die Zeugin zu Fall gekommen sein und Hämatome an beiden Beinen am Gesäß und an der Hüfte erlitten haben. Vergeblich soll der Angeklagte mehrfach versucht haben, die Zeugin wieder hochzuheben. Als die Zeugin dann vorgegeben habe, nicht mehr zu können und Tabletten einnehmen zu müssen, soll der Angeklagte sie auf den angrenzenden Rasen gebracht haben. Dort habe sich die Zeugin G. an die Zeugin E. wenden können, worauf der Angeklagte von ihr abgelassen haben soll.

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II.

4

Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

5

Der Angeklagte bestreitet die ihm zur Last gelegte Tat. Er hat sich dahingehend eingelassen, er habe an dem fraglichen Tag eine für ihn erhebliche Menge Alkohol, nämlich eine ¾-Flasche U., getrunken, sei spazieren gegangen und habe sich schließlich auf eine Friedhofsbank gesetzt, um Ruhe zu finden. Als er gerade habe wieder aufstehen wollen, um nach Hause zu gehen, sei von links kommend und an der rechten Seite ein Fahrrad schiebend Frau G. an ihm vorbeigegangen. Frau G. habe sich dann 1 bis 1½ Meter vor ihm befunden, als die alte Dame unvermittelt in die Knie gesunken sei. Mit zwei schnellen Schritten sei er ihr zur Hilfe geeilt und habe ihr von hinten unter die Arme um den Brustkorb gegriffen, um sie aufzufangen. Frau G. habe sich zusätzlich am Fahrrad festgehalten, wobei der Lenker eingeknickt sei und beide vom sandigen Weg nach rechts Richtung des frischen Gräberfeldes auf den Mulchbereich abgekommen seien. Er habe dabei beruhigend auf die auf ihn panisch wirkende Dame eingeredet und ihr gesagt, dass er nur helfen wolle. Sie habe geäußert, dass sie ihre Herztabletten nicht genommen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Stimme der Zeugin E. gehört, die ihre Hilfe angeboten habe, woraufhin er sie gebeten habe, einen Krankenwagen zu rufen. Zusammen hätten sie sich dann mit Frau G. 2-3 Meter weiter auf die Rasenfläche begeben und sie dort abgesetzt. Frau G. habe geäußert, dass er ihr etwas habe antun wollen und Frau E. seine Komplizin sei. Er habe wiederholt erklärt, dass er nur habe helfen wollen. Auch Frau E. habe beruhigend auf die alte Dame eingeredet. Der Angeklagte habe zu diesem Zeitpunkt darauf bestanden, dass neben dem Krankenwagen auch die Polizei gerufen werde, weil er wegen seiner Vorstrafen nachteilige Konsequenzen gefürchtet habe.

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III.

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Die Kammer hat zwar in Details gewisse Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung, vermochte diese aber nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen und den Angeklagten im Sinne der Anklage zu überführen.

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Abweichend von der Einlassung des Angeklagten hat die Zeugin G. zwar in sich schlüssig bekundet, auf dem Weg Richtung Ausgang des Friedhofs plötzlich von hinten einen festen Handgriff im Genick gespürt und deshalb Todesangst empfunden zu haben, zumal sie bereits einmal zuvor auf dem Friedhof ausgeraubt worden sei. Der Angeklagte – den sie vorher bereits von der Leichenhalle kommend gesehen habe – habe sie dann unter Vorwärtskommandos einige Meter Richtung neues Gräberfeld gedrängt und auf das angrenzende Gebüsch zeigend geäußert: „Wenn Sie hier nicht wollen, dann gehen wir da hin.“ Sie habe sich diese Aufforderung nur mit einem sexuellen Hintergrund erklären können. An dem frischen Gräberfeld sei sie ausgerutscht und hingefallen und habe schließlich geäußert, sie brauche eine Tablette. Sodann habe der Angeklagte ihr an Händen und Hals den Puls gefühlt. Jetzt habe sie Frau E. mit ihrem Kinderwagen auf dem Friedhofsweg gesehen und immer wieder gerufen: „Holen Sie die Polizei!“ Diese habe erklärt, dass sie dies bereits getan habe. Anschließend habe die Zeugin G. sich nach Aufforderung des Angeklagten auf die Rasenfläche begeben. Da die dort hinzukommende Frau E. ihr nicht geglaubt habe, dass der Angeklagte sie überfallen habe, habe sie Frau E., mit der sie noch über ihre Medikamente gegen Bluthochdruck gesprochen habe, als die Komplizin des Angeklagten erachtet und auch vor ihr Angst gehabt.

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Die Aussage der Zeugin G. ist aber in einem entscheidenden Punkt – nämlich in der Frage, von wessen Initiative die Hilfeleistung der Zeugin E. ausging – nicht mit derjenigen der unbeteiligten Zeugin E. in Einklang zu bringen. Diese Zeugin, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln die Kammer nicht den geringsten Anlass hatte, hat zwar – insoweit übereinstimmend mit der Zeugin G. – bekundet, den Angeklagten und Frau G. inmitten der frischen Gräber und nicht, wie der Angeklagte es geschildert hat, im Bereich des Mulches vor den Gräbern gesehen zu haben. Dort hätten Frau G. und der Angeklagte mit dem Rücken zu ihr einige Meter vom Weg ab nah beieinander gestanden. Die Zeugin hat jedoch nach ihrem Eindruck die sich dort abspielende Situation alles andere als bedrohlich empfunden. Daher habe sie, als sie die Dame zusammenbrechen gesehen habe sofort hinübergerufen, ob sie helfen könne, was der Angeklagte bejaht habe. Dies steht aber im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin G., die sich daran erinnern will, dass sie es war, die um Hilfe gerufen habe und dadurch Frau E. veranlasst habe, hinzuzukommen.

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Dieser Widerspruch ließ sich auch nicht dadurch auflösen, dass Frau G., wovon sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschaffen konnte, schwerhörig ist. Dies würde nämlich nur erklären, dass Frau G. etwaige Hilfeangebote von Frau E. überhört hat, nicht aber, dass Frau E. ihrerseits jegliche Hilferufe seitens der Zeugin G. nicht wahrgenommen hat, obwohl sie sich in der Nähe befunden hat und die Situation im Auge hatte.

11

Der Widerspruch ließ sich aber plausibel dadurch erklären, dass Frau G., entsprechend der Einlassung des Angeklagten und der Beobachtung der Zeugin E. einen Schwächeanfall erlitten und hierdurch verwirrt gewesen sein und den gesamten Geschehensablauf falsch verstanden haben könnte. Dies würde auch erklären, dass Frau G. die unbeteiligte Zeugin, die sie mit ihrem Kinderwagen auf dem Weg wahrgenommen hatte, als Komplizin des Angeklagten in Betracht gezogen hat. So hat im Übrigen auch der Polizeibeamte L. glaubhaft ausgesagt, er habe bei seinem Eintreffen den Eindruck gehabt, die alte Dame sei verwirrt gewesen.

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Vor diesem Hintergrund erschien nicht ausgeschlossen, dass die nach eigenen Angaben unter Bluthochdruck leidende Frau G. einen Schwächeanfall erlitten und die Situation, als der Angeklagte sie von hinten umgriffen hat, missinterpretiert haben könnte. Dies galt vermehrt deshalb, weil Frau G. bereits einmal zuvor auf dem Friedhof überfallen worden war und daher eine solche Assoziation aus ihrer Sicht durchaus nahe lag. Die Kammer ging daher nicht davon aus, dass die Zeugin G. den Angeklagten bewusst falsch belastet, sondern war davon überzeugt, dass sie subjektiv wahrheitsgemäß ausgesagt hat.

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Die Kammer hat auch den Umstand, dass der Angeklagte die Zeugin G., nachdem diese – wie er es geschildert hat – noch auf dem Friedhofsweg erstmals in die Knie gesunken sei, nicht zurück auf die näher gelegene Bank, sondern bis auf den Mulchbereich verbracht haben will, nicht als gegen ihn sprechendes Indiz gewertet. Denn abgesehen davon, dass der Angeklagte – was im Übrigen sowohl die Zeugin E. als auch der später hinzu gekommene Zeuge L. überzeugend bestätigt haben – alkoholisiert war und Einzelheiten des Geschehens deshalb nicht mehr zutreffend erinnern kann, ist ein Umdrehen mit einer Person im Haltegriff, zumal mit Fahrrad, schwieriger als ein Weitergehen und außerdem Mulch für eine möglicherweise bald das Bewusstsein verlierende und deshalb hinzulegende Person weicher als die Holzbank.

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Da Frau G. auch nach der Einlassung des Angeklagten das Bewusstsein zu keiner Zeit ganz verloren hat, erschien es auch nicht als widersprüchlich, dass sie zunächst noch das Fahrrad schieben konnte. Zudem wurde die hierfür erforderliche Kraftaufwendung gleichsam durch den die Zeugin von hinten führenden Angeklagten vermittelt.

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Unterstellt, die von der Zeugin G. erinnerte Äußerung des Angeklagten „Wenn Sie hier nicht wollen, dann gehen wir in die Büsche“ wäre tatsächlich gefallen, ließe sie sich zwar kaum anders als mit einem sexuellen Hintergrund erklären. Die Kammer hat aber aufgrund der oben dargestellten und nicht auszuschließenden Möglichkeit von Fehlwahrnehmungen bzw. -deutungen der Zeugin G. nicht für bewiesen erachtet, dass die Äußerung so gefallen ist.

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Nach alledem war die Kammer nicht mit dem von § 261 StPO für eine Verurteilung vorausgesetzten Maß an Sicherheit überzeugt, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

Freispruch wegen Zweifeln an Täterschaft bei angeblicher sexueller Nötigung auf Friedhof — Themis