Treffer
LG Essen Beschluss

Berichtigung des Rubrums: Korrektur des Aktenzeichens 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
VI. Große Strafkammer
Aktenzeichen
26 KLs-20 Js 365/12-43/13
Datum
24.04.2014
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:2014:0424.26KLS20JS365.12.4.00
Quelle
Das Landgericht Essen berichtigt das Rubrum des Urteils vom 20.03.2014 wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit. Das ursprünglich genannte staatsanwaltliche Aktenzeichen war falsch zugeordnet; nach Verbindung der Verfahren ist das Aktenzeichen 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13 korrekt. Die Berichtigung beruht auf der Verfahrensverbindung vom 26.02.2014 und dient der formalen Klarstellung des Aktenbezugs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann offensichtliche Unrichtigkeiten im Rubrum eines Urteils oder Beschlusses berichtigen.

2

Eine Berichtigung des Aktenzeichens ist zulässig, wenn der Verfahrenszusammenhang (z. B. Verbindung von Verfahren) eindeutig ergeben lässt, welches Aktenzeichen zutreffend ist.

3

Die Berichtigung formaler Angaben am Rubrum berührt nicht die Sachentscheidung, sondern beseitigt lediglich einen formalen Fehler zur Klarstellung der Aktenzuordnung.

4

Bei Verbindung von Verfahren ist das führende/verfahrensführende Aktenzeichen maßgeblich für die Zuordnung; staatsanwaltliche Geschäftsnummern sind entsprechend anzupassen.

Relevante Normen
§ 238 StGB

Tenor

Das Rubrum des Urteils vom 20.03.2014 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:

Das Aktenzeichen lautet 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13.

Gründe

2

Das im Rubrum angegebene Aktenzeichen 26 KLs - 20 Js 931/13 - 43/13 ist offensichtlich unrichtig. Das staatsanwaltliche Aktenzeichen 20 Js 931/13 gehört zu dem gerichtlichen Verfahren 26 KLs 3/14, das mit Beschluss der Kammer vom 26.02.2014 mit dem gerichtlichen Verfahren 26 KLs 43/13 verbunden worden ist, das das staatsanwaltliche Aktenzeichen 20 Js 365/12 trägt. Es führt nach dem Beschluss vom 26.02.2014 das Verfahren 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13.

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