Berichtigung des Rubrums: Korrektur des Aktenzeichens 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- VI. Große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 26 KLs-20 Js 365/12-43/13
- Datum
- 24.04.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:2014:0424.26KLS20JS365.12.4.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann offensichtliche Unrichtigkeiten im Rubrum eines Urteils oder Beschlusses berichtigen.
Eine Berichtigung des Aktenzeichens ist zulässig, wenn der Verfahrenszusammenhang (z. B. Verbindung von Verfahren) eindeutig ergeben lässt, welches Aktenzeichen zutreffend ist.
Die Berichtigung formaler Angaben am Rubrum berührt nicht die Sachentscheidung, sondern beseitigt lediglich einen formalen Fehler zur Klarstellung der Aktenzuordnung.
Bei Verbindung von Verfahren ist das führende/verfahrensführende Aktenzeichen maßgeblich für die Zuordnung; staatsanwaltliche Geschäftsnummern sind entsprechend anzupassen.
Tenor
Das Rubrum des Urteils vom 20.03.2014 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Das Aktenzeichen lautet 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13.
Gründe
Das im Rubrum angegebene Aktenzeichen 26 KLs - 20 Js 931/13 - 43/13 ist offensichtlich unrichtig. Das staatsanwaltliche Aktenzeichen 20 Js 931/13 gehört zu dem gerichtlichen Verfahren 26 KLs 3/14, das mit Beschluss der Kammer vom 26.02.2014 mit dem gerichtlichen Verfahren 26 KLs 43/13 verbunden worden ist, das das staatsanwaltliche Aktenzeichen 20 Js 365/12 trägt. Es führt nach dem Beschluss vom 26.02.2014 das Verfahren 26 KLs - 20 Js 365/12 - 43/13.