Treffer
LG Essen Beschluss

Notveräußerung gepfändeter Fahrzeuge wegen hoher Standkosten und Wertverlusts

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
I. Große Strafkammer -Wirtschaftsstrafkammer-
Aktenzeichen
21 KLs-465 Js 38/23-1/24
Datum
06.03.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:2025:0306.21KLS465JS38.23.1.00
Quelle
Das Landgericht ordnete die Notveräußerung zweier im Vollzug eines strafprozessualen Vermögensarrests gepfändeter Pkw an. Die Verwahrung verursachte laufende Sicherstellungs- und Standkosten, die bereits in einem erheblichen Verhältnis zu den Fahrzeugwerten standen. Wegen der ungewissen Dauer des Strafverfahrens drohten weitere Kosten, Wertminderungen und Standschäden. Ein wirtschaftlich handelnder Eigentümer würde die Fahrzeuge daher veräußern; die Voraussetzungen des § 111p Abs. 5 Satz 1 StPO lagen vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Notveräußerung nach § 111p Abs. 5 Satz 1 StPO ist zulässig, wenn die weitere Aufbewahrung eines gepfändeten Gegenstands erhebliche, fortlaufend anwachsende Kosten verursacht und dadurch dessen wirtschaftlicher Wert gefährdet wird.

2

Bei der Ermessensentscheidung über eine Notveräußerung sind die Verwahr- und Standkosten in ihrem Verhältnis zum Zeitwert des Gegenstands zu berücksichtigen.

3

Die ungewisse Dauer eines Strafverfahrens kann eine Notveräußerung rechtfertigen, wenn währenddessen mit einer erheblichen Vervielfachung der Verwahrungskosten zu rechnen ist.

4

Bei Kraftfahrzeugen dürfen neben laufenden Standkosten auch altersbedingter Wertverlust und die Gefahr von Standschäden in die wirtschaftliche Abwägung einbezogen werden.

5

Maßstab der Ermessensausübung ist, ob ein wirtschaftlich denkender Eigentümer den gesicherten Gegenstand unter den gegebenen Umständen veräußern würde.

Relevante Normen

Tenor

Es wird die Notveräußerung des Pkw Ford Mustang mit dem amtl. Kennzeichen … und des Pkw Mercedes Benz GLC mit dem amtl. Kennzeichen … angeordnet.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf § 111p Abs. 5 Satz 1 StPO.

3

Die Notveräußerung ist gemäß § 111p StPO rechtmäßig.

4

Das Amtsgericht Bochum ordnete mit Beschluss vom 11.11.2023, Az. 64 Gs 4856/23, gem. 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO gegen den Angeklagten den Vermögensarrest in Höhe von 1.009.176,70 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Angeklagten an. In Vollziehung des Arrests wurden gemäß den Meldungen des Polizeipräsidiums C. vom 22.11.2023 der Pkw Ford Mustang mit dem amtl. Kennzeichen … und der Pkw Mercedes Benz GLC mit dem amtl. Kennzeichen … gemäß § 111f StPO gepfändet.

5

Die Aufbewahrung, Pflege und Erhaltung der Fahrzeuge ist mit erheblichen Kosten verbunden.

6

Gemäß den Fahrzeugbewertungen des kraftfahrtechnischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.04.2024 beträgt der Zeitwert der Pkw Ford Mustang 16.500 EUR und der des Pkw Mercedes Benz GLC 19.500 EUR.

7

Gemäß der Mitteilung der von der Polizei beauftragten Abschleppdienst J. GmbH vom 03.07.2024 betragen die Kosten für die Sicherstellung der Fahrzeuge 32 EUR pro Fahrzeug und das Standgeld beträgt 1,50 EUR täglich pro Fahrzeug. Der Zeitraum vom 22.11.2023 bis heute umfasst 471 Tage, so dass bislang pro Fahrzeug 706,50 EUR Standgeld angefallen ist. Diese Standgeldkosten sind absolut erheblich. Sie sind auch erheblich in Relation zum Wert. Das Standgeld hat bislang 4,2 % des Zeitwerts des Pkw Ford Mustang und 3,62 % des Zeitwerts des Pkw Mercedes Benz GLC erreicht.

8

Wie lange das Strafverfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss noch andauert, kann nicht vorhergesagt werden. Zwar steht der Schluss der Beweisaufnahme in der laufenden Hauptverhandlung bevor, aber selbst bei einem zeitnahen Urteil in dem Verfahren kann es über das Rechtsmittel der Revision, sollte eine Revision zu dem Ergebnis führen, dass das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird, noch Jahre dauern, bis eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Entsprechend können sich die Standgelder noch vervielfachen.

9

Zu dem Standgeld kommt hinzu, dass die Fahrzeuge allein schon durch zunehmendes Alter an Wert verlieren, wie gerichtsbekannt ist. Ferner ist gerichtsbekannt, dass lange Standzeiten Standschäden wie z.B. festsitzende Bremsen, plattgestandene Reifen, rissiges und poröses Gummi, kaputte oder müffelnde Klimaanlage, leere Batterie und Motorölverschlechterung verursachen können, deren Beseitigung leicht mehrere tausend Euros pro Fahrzeug kosten kann.

10

Nach alledem ergibt die Abwägung, dass ein wirtschaftlich denkender Eigentümer die Pkws veräußern würde, so dass die Ermessensausübung zu der Anordnung der Notveräußerung kommt.