Treffer
LG Essen Beschluss

Kostenentscheidung nach Vergleich und Teilanerkenntnis bei zunächst unschlüssiger Klage

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
1 O 364/24
Datum
25.08.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:2025:0825.1O364.24.00
Quelle
Nach einem Teilanerkenntnisurteil beendeten die Parteien den übrigen Rechtsstreit durch Vergleich. Das Landgericht entschied gemäß § 91a ZPO über die vorbehaltenen Kosten und legte sie dem Kläger zu 73 % sowie den Beklagten zu 27 % auf. Für den verglichenen Teil wurden die Erfolgsaussichten mangels Beweisaufnahme als offen bewertet. Hinsichtlich des anerkannten Teils griff § 93 ZPO ein, weil die Klage zunächst mangels Vollmacht und Bankzustimmung unschlüssig war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmender Erledigung oder vergleichsweiser Beendigung des Rechtsstreits entscheidet das Gericht über die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter summarischer Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

2

Sind die Erfolgsaussichten eines durch Vergleich erledigten Anspruchsteils ohne erforderliche Beweisaufnahme offen, kann eine hälftige Kostenteilung billigem Ermessen entsprechen.

3

Ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage kostenneutral widersetzen.

4

Die Obliegenheit zum sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO entsteht erst, wenn die Klage zulässig und schlüssig ist.

5

Wird eine zunächst fehlende Ermächtigung oder Zustimmung erst im Prozess durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt, kann ein daraufhin unverzüglich erklärtes Anerkenntnis zur Kostenfolge des § 93 ZPO führen.

Relevante Normen

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 73 % und den Beklagten zu 27 % auferlegt (§ 91a ZPO).

Gründe

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit, soweit über ihn nicht im Teil-Anerkenntnisurteil vom 03.06.2025 entschieden wurde, durch gütliche Einigung beendet.

4

Über die Kosten des Rechtsstreits sollte danach gemäß § 91a ZPO entschieden werden.

5

Die Kosten des Vergleichs haben die Parteien im Rahmen des Vergleichs gegeneinander aufgehoben. Hierüber war entsprechend nicht mehr zu entscheiden.

6

Im Rahmen des Teil-Anerkenntnisurteils blieb die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.

7

Gemäß § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann.

8

Unter Berücksichtigung dessen entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

9

Da eine Terminsgebühr nicht angefallen ist und über die Kosten des Vergleichs, mithin die Vergleichsgebühr nicht mehr zu entscheiden war (s.o.), erübrigt sich insoweit eine Quotierung nach der Quotenmethode. Die Verfahrensgebühr und die Gerichtsgebühr fallen beide nach dem höheren Streitwert an.

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1.

11

In Bezug auf den Teil der Klageforderung, der im Vergleich geregelt wurde, gilt, dass die Kosten des Rechtsstreits hälftig zu teilen sind, weil der Ausgang des Rechtsstreits ohne Durchführung einer Beweisaufnahme offen ist. Die Angemessenheit der von der Klägerin geltend gemachten Schadensposten wäre durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären gewesen.

12

2.

13

Bezüglich des durch das Teil-Anerkenntnisurteil erledigten Teils der Forderung sind die Beklagten zwar unterlegen. Hier steht aber die Anwendung des § 93 ZPO im Raum, weil die Beklagten diesen Teil der Klageforderung nach Vorlage einer Vollmacht und Zustimmung der das klägerische Fahrzeug finanzierenden Bank vom 10.04.2025 durch die Klägerin, am 22.04.2025 anerkannte (Anlage K7, Bl.108 GA) . Insofern waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

14

Denn ein Beklagter darf sich einer zunächst unschlüssigen Klage widersetzen, ohne Kostenfolgen befürchten zu müssen. Erst wenn die Klage zulässig und schlüssig wird, trifft ihn eine Obliegenheit zu einem „sofortigen“ Anerkenntnis (OLG Hamm Beschl. v. 4.5.2017 - 22 U 137/16, BeckRS 2017, 116567 Rn. 3, beck-online). Auch die von der Klägerin - erst im Nachhinein - vorgetragene vorherige telefonische Ermächtigung vermag hieran nichts zu ändern.

Zitiert (1)