Treffer
LG Essen Urteil

Berufung gegen Abweisung der Räumungsklage – Fortdauer des Mietverhältnisses bestätigt

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
15. Zivilkammer
Aktenzeichen
15 S 448/98
Datum
23.03.1999
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:1999:0323.15S448.98.00
Quelle
Die Kläger legten Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen ein, mit dem ihre Räumungsklage abgewiesen und die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet worden war. Das Landgericht Essen hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und den Klägern die Kosten auferlegt. Die Vorinstanzentscheidung wird mangels rechtsfehlerhafter Feststellungen bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht weist die Berufung ab, wenn es keinen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.

2

Wird eine Räumungsklage abgewiesen, kann das Gericht zugleich die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit anordnen.

3

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wenn die Berufung abgewiesen wird.

4

Die Entscheidung der Vorinstanz ist vom Berufungsgericht zu bestätigen, soweit deren tatsächliche Feststellungen und rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden sind.

Relevante Normen
§ 556 a BGB

Rubrum

1

(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)

2

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Tenor

hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 23. Marz 1999

durch den Vizepräsidenten des Landgerichts T,

die Richterin am Landgericht W

und den Richter am Landgericht T

für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 ver¬kündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (3 a C 311/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

4

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auf Räumung der Wohnung im Hause ……............ in …………. abgewiesen und die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet.