Berufung gegen Abweisung der Räumungsklage – Fortdauer des Mietverhältnisses bestätigt
- Gericht
- Landgericht Essen
- Spruchkörper
- 15. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 15 S 448/98
- Datum
- 23.03.1999
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGE:1999:0323.15S448.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht weist die Berufung ab, wenn es keinen Rechtsfehler in der Entscheidung der Vorinstanz feststellt.
Wird eine Räumungsklage abgewiesen, kann das Gericht zugleich die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit anordnen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, wenn die Berufung abgewiesen wird.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist vom Berufungsgericht zu bestätigen, soweit deren tatsächliche Feststellungen und rechtliche Würdigung im Berufungsverfahren nicht zu beanstanden sind.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tenor
hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Essen
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Marz 1999
durch den Vizepräsidenten des Landgerichts T,
die Richterin am Landgericht W
und den Richter am Landgericht T
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Kläger gegen das am 28. Oktober 1998 ver¬kündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (3 a C 311/98) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage auf Räumung der Wohnung im Hause ……............ in …………. abgewiesen und die Fortdauer des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit angeordnet.