Treffer
LG Essen Beschluss

Berufung mangels anwaltlicher Vertretung unstatthaft verworfen

Gericht
Landgericht Essen
Spruchkörper
10. Zivilkammer
Aktenzeichen
10 S 24/13
Datum
13.02.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGE:2013:0213.10S24.13.00
Quelle
Die Klägerin legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, ohne die gemäß § 78 Abs. 1 ZPO erforderliche anwaltliche Vertretung. Das Landgericht stellte Zustellung und Fristlauf fest und verwies auf erfolglose Hinweise; ein später Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts war verspätet und nicht substantiiert. Die Berufung wurde gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ist nur statthaft, wenn sie durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wird (§ 78 Abs. 1 ZPO).

2

Wird die Berufung nicht durch einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, ist sie unstatthaft und kann vom Berufungsgericht verworfen werden.

3

Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts muss rechtzeitig gestellt und die hierfür erforderlichen Gründe glaubhaft gemacht werden; verspätete oder nicht substantiiert dargelegte Anträge heilen formelle Mängel nicht.

4

Das Gericht kann eine unstatthafte Berufung nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verwerfen.

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 17 C 226/12

Rubrum

1

Die Berufung ist unstatthaft, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen beim Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

2

Das angefochtene Urteil ist der Klägerin am 28.12.12 zugestellt worden.

3

Die Berufungsfrist lief bis zum 28.01.13.

4

Innerhalb dieser Frist ist trotz Hinweises vom 20.12.12 keine anwaltliche Berufungsschrift vorgelegt worden.

5

Auch der Hinweis der Kammer vom 23.01.13 war erfolglos.

6

Der jetzt vorgelegte Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes ist verspätet.

7

Gründe, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen sind auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. 

8

Essen, 13.02.2013

9

Landgericht - 10. Zivilkammer

Tenor

Die Berufung der Berufungsführerin vom 21.01.13 wird gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO kostenpflichtig verworfen.

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