Treffer
LG Duisburg Beschluss

Unzulässige Berufung ohne Stellungnahme nach gerichtlichem Hinweis

Gericht
Landgericht Duisburg
Spruchkörper
5. Zivilkammer
Aktenzeichen
5 S 67/25
Datum
10.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2025:0710.5S67.25.00
Quelle
Das Landgericht Duisburg verwarf die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg als unzulässig. Die Entscheidung erging durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO. Zur Begründung nahm das Gericht auf einen vorangegangenen gerichtlichen Hinweis Bezug, zu dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben hatte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unzulässige Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

2

Das Berufungsgericht kann zur Begründung eines Verwerfungsbeschlusses auf einen zuvor erteilten gerichtlichen Hinweis Bezug nehmen.

3

Bleibt eine Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis aus, besteht kein Anlass für eine weitergehende Begründung der Entscheidung.

4

Die Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens trägt grundsätzlich der Berufungsführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Vorinstanzen

Amtsgericht Duisburg, 504 C 3037/24

Tenor

In dem Rechtsstreit

wird die Berufung des Beklagten gegen das am 26.05.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (504 C 3037/24)

als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

3

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 28.05.2025 Bezug genommen.

4

Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Zitiert (1)