Unzulässige Berufung ohne Stellungnahme nach gerichtlichem Hinweis
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 S 67/25
- Datum
- 10.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2025:0710.5S67.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzulässige Berufung ist durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
Das Berufungsgericht kann zur Begründung eines Verwerfungsbeschlusses auf einen zuvor erteilten gerichtlichen Hinweis Bezug nehmen.
Bleibt eine Stellungnahme zu einem gerichtlichen Hinweis aus, besteht kein Anlass für eine weitergehende Begründung der Entscheidung.
Die Kosten eines erfolglosen Berufungsverfahrens trägt grundsätzlich der Berufungsführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Duisburg, 504 C 3037/24
Tenor
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung des Beklagten gegen das am 26.05.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg (504 C 3037/24)
als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 102,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 28.05.2025 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme des Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.