Klageabweisung mit Kostenverteilung und vorläufiger Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 253/03
- Datum
- 18.11.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2004:1118.4O253.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage ist abzuweisen, wenn der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht ausreichend darlegt oder nicht nachweist.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt in der Regel die unterliegende Partei; das Gericht kann bei mehreren Beteiligten die Kosten anteilig verteilen.
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; hiervon kann die Vollstreckung durch Anordnung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Das Gericht kann die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung in einem angemessenen Verhältnis zum beizutreibenden Betrag festsetzen (z. B. 120 %).
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1. zu 82 % und der Klägerin zu 2. zu 18 & auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.