Einstweilige Verfügung: Unterlassung von Vertrieb nicht eigener Kosmetik- und Nahrungsergänzungsprodukte
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 438/06
- Datum
- 13.11.2006
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2006:1113.3O438.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch aus § 86 Abs. 1 HGB kann die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Unterlassung vorliegen.
AGB-rechtliche Ansprüche der Anspruchsberechtigten können Unterlassungsansprüche begründen und den Erlass einstweiliger Maßnahmen rechtfertigen.
Einstweilige Verfügungen sind nach den Regelungen der §§ 935, 937, 940 ZPO zu erlassen, wenn Dringlichkeit und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
Zur Sicherung der Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung ist die Androhung bzw. Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft bzw. unmittelbare Ordnungshaft) zulässig.
Tenor
wird im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß der Antragsschrift vom 09.11.2006
und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es für den Zeitraum bis zum 30.04.2007 untersagt, Kosmetikprodukte, Wellnessprodukte und Nahrungsmittelergänzungsmittel zu vertreiben oder deren Vertrieb zu fördern, die nicht von der Firma stammen.
Der gegnerischen Partei wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft
oder
die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Antragsstellerin stehen Unterlassungsansprüche aus § 86 Abs. 1 HGB sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Antragsstellerin zu. Dies rechtfertigte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 937, 940 ZPO
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Duisburg, 13.11.2006
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