Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO; Kosten trägt Staatskasse (§467 StPO)
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 6. große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 36 KLs 10/17
- Datum
- 06.02.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2019:0206.36KLS10.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann gemäß §153 Abs.2 StPO eingestellt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt; die Einstellung beendet das Strafverfahren ohne Verurteilung.
Bei Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, soweit §467 Abs.1 StPO dies anordnet.
Eine Einstellung nach §153 Abs.2 StPO nimmt keine Feststellung über Schuld oder Unschuld vor und berührt zivilrechtliche Ansprüche nicht.
Mehrere Angeklagte können gemeinsam von einer Einstellung des Verfahrens nach §153 Abs.2 StPO erfasst werden.
Tenor
Das Verfahren wird gegen die Angeklagten E1, H1, E2, K, H2, C und T gemäß § 153 Abs. 2 StPO auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der vorgenannten Angeklagten trägt (§ 467 Abs. 1 StPO), eingestellt.