Ablehnung der Eröffnung der Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 5. große Strafkammer
- Aktenzeichen
- 35 KLs -112 Js 23/11 - 5/14
- Datum
- 30.03.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2016:0330.35KLS112JS23.11.5.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung der Hauptverhandlung kann vom Gericht abgelehnt werden, wenn aus den tatsächlichen Feststellungen ersichtlich ist, dass eine Verurteilung nicht in Betracht kommt.
Die Entscheidung, die Hauptverhandlung aus tatsächlichen Gründen nicht zu eröffnen, beendet den weiteren Gang des Strafverfahrens gegenüber dem Angeschuldigten in Bezug auf eine Hauptverhandlung.
Bei Nichtöffnung der Hauptverhandlung sind die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten von der Staatskasse zu tragen, soweit die Entscheidung zu keiner Verurteilung führt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Ergebnis des Verfahrens; führt die Ablehnung der Hauptverhandlung zum Wegfall eines Verfahrensausgangs zulasten des Angeschuldigten, trifft die Kostentragungspflicht den Staat.
Tenor
Die Eröffnung der Hauptverhandlung wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.