Anerkenntnisurteil: Zahlung an Erbengemeinschaft und Freistellung von Anwaltskosten
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 352/15
- Datum
- 17.10.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2016:1017.2O352.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Anerkenntnisurteil kann das Gericht gemäß § 313b Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Titel, durch den der Beklagte zur Zahlung der im Tenor bezeichneten Geldforderung nebst Zinsen verurteilt wird.
Soweit Gegenstand des Anerkenntnisses ist, kann das Gericht im Tenor die Verpflichtung des Beklagten zur Freistellung der Klägerinnen von Anwaltskosten feststellen.
Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens dem unterliegenden Beklagten auferlegen und das Urteil zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen in Erbengemeinschaft 12.364,11 EUR zzgl. 5 % Zinsen seit dem 01.08.2015 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerinnen von der Verpflichtung zur Zahlung von Anwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR an die Rechtsanwälte M und G in E freizustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.