Versäumnisurteil: Zahlung von 40.972 EUR nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 217/23
- Datum
- 06.05.2024
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2024:0506.2O217.23.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Versäumnis der Beklagten kann das Gericht ein Versäumnisurteil erlassen und dem Kläger die substantiiert geltend gemachte Geldforderung zusprechen.
Das Gericht kann Verzugszinsen in einem konkret bestimmten Prozentsatz über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab einem festgelegten Datum festsetzen.
Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren können dem obsiegenden Kläger erstattet werden, sofern sie geltend gemacht und als erstattungsfähig beurteilt werden.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.972,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.877,11 Euro (vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 10.08.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 40.972,00 EUR festgesetzt.