LG Duisburg Urteil
Berufung erfolgreich: LG Duisburg weist Klage ab und regelt Kosten
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 23. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 23 S 436/96
- Datum
- 11.02.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:1997:0211.23S436.96.00
Das Landgericht Duisburg hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt; die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Der Streitwert der Berufung beträgt 14.552,80 DM. Aus dem vorliegenden Tenor sind die Entscheidungsgründe nicht enthalten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage in der Berufungsinstanz vollständig abweisen.
2
Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden demjenigen auferlegt, der in erster Instanz unterliegt.
3
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Partei zu tragen, die im Berufungsverfahren unterliegt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Oberhausen, 32 C 175/96
Rubrum
1
für R e c h t erkannt:
2
| Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM. |
Tenor
für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 20. August 1996 (32 C 175/96) dahingehend abgeändert, daß die Klage abgewiesen wird. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte. Streitwert der Berufung: 14.552,80 DM.