Unterlassungsanspruch wegen irreführender "zum FESTPREIS"-Werbung
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 1. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 21 O 49/09
- Datum
- 03.12.2009
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2009:1203.21O49.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Werbung, die einen ‚Festpreis‘ auslobt, ist irreführend und wettbewerbswidrig, wenn zusätzlich nicht ersichtliche Kosten tatsächlich anfallen.
Bei wettbewerbswidriger Irreführung kann der Unterlassungsanspruch mit einem Androhungs- und Zwangsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden.
Das Gericht kann eine Verurteilung zur Erstattung konkreter geldwerter Ansprüche nebst Zinsen zusprechen, wenn diese durch das beanstandete Verhalten verursacht wurden.
Urteile in Unterlassungssachen können vorläufig vollstreckbar ergehen, um die Effektivität des Unterlassungsanspruchs zu sichern.
Tenor
1)
Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt,
bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zu-
widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00
Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, der
Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, es zu unterlassen,
im Wettbewerb handelnd insbesondere in den Gelben Seiten
mit dem Hinweis „zum FESTPREIS“ in Verbindung mit einem
bestimmten Betrag zu werben oder werben zu lassen, sofern
tatsächlich zu dem angegebenen Betrag noch zusätzliche
Kosten hinzukommen.
2)
Der Beklagte wird kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar verurteilt, an
die Klägerin 208,65 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab
dem 17. Dezember 2008 zu zahlen.
3)
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4)
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.