Berichtigung des Teileigentumsgrundbuchs: Beklagter zur Zustimmung und Zahlung verurteilt
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 O 399/08
- Datum
- 01.12.2009
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2009:1201.1O399.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs besteht, wenn die eingetragene Rechtslage von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und die Berichtigung zur Wiederherstellung der richtigen Eintragung erforderlich ist.
Das Gericht kann eine Partei verurteilen, die für die Wirksamkeit der Berichtigung erforderliche Bewilligung zu erteilen, wenn diese Pflicht zur Beseitigung eines Grundbuchfehlers geboten ist.
Geldforderungen können nebst Verzugszinsen in der vom Gericht bestimmten Höhe ab dem festgestellten Zeitpunkt zugunsten des Forderungsinhabers zugesprochen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Gericht kann das Urteil vorläufig vollstreckbar erklären.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Berichtigung der beim Amtsgericht Dinslaken im Teileigentumsgrundbuch von G 1 verzeichneten Eigentümereintragung dahingehend zu bewilligen, dass er nicht mehr Mitglied der Gesellschaft und damit nicht mehr Miteigentümer zur gesamten Hand ist.
Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an die Kläger 6.259,20 € nebst Zinsen auf einen Betrag von 5.359,80 € in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 16.649,40 EUR festgesetzt.