Vertagung und Zurückweisung des Versäumnisantrags wegen unverschuldeten Fernbleibens
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 1. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 1 O 240/14
- Datum
- 25.02.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2015:0225.1O240.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn das Fernbleiben der Partei unverschuldet ist.
Unverschuldetes Fernbleiben liegt insbesondere vor, wenn der Partei erst kurz vor der Verhandlung eine für die Prozessstrategie erhebliche Entscheidung (z.B. Nichtabhilfe über Prozesskostenhilfe) zugestellt wird und dadurch eine angemessene Reaktionsmöglichkeit fehlt.
Hat eine Partei infolge einer derartigen kurzfristigen Zustellung keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme, hat das Gericht von Amts wegen nach § 337 ZPO die Verhandlung zu vertagen.
Die Zustellung einer Nichtabhilfeentscheidung über Prozesskostenhilfe kann die Frage, ob streitig verhandelt wird, entscheidungserheblich beeinflussen und rechtfertigt in dieser Lage die Zurückweisung eines Versäumnisantrags zugunsten einer Vertagung.
Rubrum
| 1 O 240/14 | ![]() | |||
| Landgericht Duisburg Beschluss | ||||
In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte:
hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 25.02.2015durch den Richter am Landgericht
beschlossen :
Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.
Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.
Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.
Tenor
Die Verhandlung wird von Amts wegen vertagt.
Der Antrag der Klägerin vom 05.02.2015 auf Erlass eines Versäumnisurteils wird zurückgewiesen.
Neuer Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf den
11.06.2015, 09.45 Uhr, Saal 173.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ist zwar zum Termin vom 05.02.2015 erschienen, ohne zu verhandeln, so dass der Beklagte gemäß § 333 ZPO als nicht erschienen zu behandeln ist, jedoch ist das Fernbleiben als unverschuldet zu betrachten.
Das Gericht hat erst am Vortag der mündlichen Verhandlung eine Nichtabhilfeentscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten getroffen und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt und dabei erstmals die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Verteidigung des Beklagten in Abrede gestellt. In dieser Situation muss dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt werden, zu diesen Punkten Stellung zu nehmen und die Möglichkeiten der bereits erhobenen sofortigen Beschwerde auszuschöpfen, bevor die Entscheidung seitens des Beklagten getroffen werden kann, ob beklagtenseits streitig verhandelt werden soll.
Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen des § 337 ZPO gegeben, in denen von Amts wegen vertagt werden muss.
| als Einzelrichter |
