Berufung zurückgewiesen nach Hinweisbeschluss; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 13. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 13 S 10/2212 C 2311/13 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
- Datum
- 18.07.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2023:0718.13S10.2212C2311.1.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn auf einen Hinweisbeschluss keine hinreichende Stellungnahme der angegangenen Partei erfolgt.
Ergeht auf einen Hinweisbeschluss keine Stellungnahme, kann eine weitergehende Begründung entbehrlich sein und das Gericht die Entscheidung treffen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei nach § 97 ZPO zu tragen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden.
Rubrum
| 13 S 10/2212 C 2311/13Amtsgericht Mülheim an der Ruhr | ![]() | ||
Landgericht DuisburgBeschluss
In dem Rechtsstreit
hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 11.10.2022durch die Richterin am Landgericht U. H., die Richterin am Landgericht U. E. und die Richterin am Landgericht G.
einstimmig beschlossen :
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.08.2022 Bezug genommen.
Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
| U. H. | U. E. | G. |
