Treffer
LG Duisburg Beschluss

Berufung zurückgewiesen nach Hinweisbeschluss; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet

Gericht
Landgericht Duisburg
Spruchkörper
13. Zivilkammer
Aktenzeichen
13 S 10/2212 C 2311/13 Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
Datum
18.07.2023
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDU:2023:0718.13S10.2212C2311.1.00
Quelle
Die Beklagten legten Berufung gegen das Urteil des AG Mülheim ein. Das Landgericht Duisburg wies die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurück, wobei es auf einen vorherigen Hinweisbeschluss verwies. Da keine Stellungnahme der Beklagten erfolgte, entfiel ein weiterer Begründungsbedarf. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die unterliegende Partei; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheiden, wenn auf einen Hinweisbeschluss keine hinreichende Stellungnahme der angegangenen Partei erfolgt.

2

Ergeht auf einen Hinweisbeschluss keine Stellungnahme, kann eine weitergehende Begründung entbehrlich sein und das Gericht die Entscheidung treffen.

3

Die Kosten des Rechtsmittels hat die unterliegende Partei nach § 97 ZPO zu tragen.

4

Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Urteils kann nach §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden.

Rubrum

1

13 S 10/2212 C 2311/13Amtsgericht Mülheim an der Ruhr
2

Landgericht DuisburgBeschluss

3

In dem Rechtsstreit

4

hat die 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburgam 11.10.2022durch die Richterin am Landgericht U. H., die Richterin am Landgericht U. E. und die Richterin am Landgericht G.

5

einstimmig beschlossen :

6

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

8

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

9

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr (12 C 2311/13) vom 09.12.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels tragen die Beklagten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

11

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

12

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 24.08.2022 Bezug genommen.

13

Eine Stellungnahme der Beklagten ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

15

U. H.U. E.G.
Berufung zurückgewiesen nach Hinweisbeschluss; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnet — Themis