Anerkenntnisurteil: Zahlungs- und Feststellungsansprüche wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
- Gericht
- Landgericht Duisburg
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 267/17
- Datum
- 03.05.2018
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDU:2018:0503.10O267.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil begründet einen vollstreckbaren Titel über die anerkannten Zahlungsansprüche und macht die im Tenor festgelegten Zahlungen durchsetzbar.
Kann im Urteil festgestellt werden, dass die Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammen, hat diese Feststellung Bindungswirkung für die ersatzrechtliche Haftung.
Mehrere Beklagte können als Gesamtschuldner verurteilt werden, so dass jeder von ihnen für die gesamte verurteilte Forderung haftet.
Das Urteil kann den Zinsbeginn und den Zinssatz für die Zahlungsansprüche bestimmen sowie eine Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit anordnen.
Rubrum
Der Streitwert wird festgesetzt auf insgesamt bis 16.000,00 €, davon für den Klageantrag zu 1) auf 4.631,28 €, für den Klageantrag zu 2) auf 8.050,50 €, hinsichtlich des Klageantrags zu 3) auf 0 € und hinsichtlich des Klageantrags zu 4) auf 706,86 €.
Tenor
1.
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 4.631,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.
2.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.050,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2017 zu zahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) die gemäß vorstehend zu zahlenden Beträgen aus einer vorsätzlich begangenen und unerlaubten Handlung schulden.
4.
Der Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 706,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen vorab der
Beklagte zu 1) zu 37 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 63 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.