Einstellung des Disziplinarverfahrens gegen Richter; Kosten gegeneinander aufgehoben
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- DG - 4/2014
- Datum
- 13.09.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2016:0913.DG8211.4.2014.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Disziplinarverfahren kann vom zuständigen Dienstgericht eingestellt werden.
Die Kosten des Verfahrens können gegeneinander aufgehoben werden, wenn dies den besonderen Umständen des Einzelfalls entspricht.
Der ausdrückliche Verzicht der Beteiligten auf Begründung und auf die Einlegung von Rechtsmitteln ist bei der abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen.
Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens begründet keine materielle Feststellung der Vorwürfe und ist für die materielle Verantwortlichkeit nicht bindend.
Rubrum
Dienstgericht für Richter
bei dem
Landgericht Düsseldorf
Tenor
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Beteiligten haben auf eine Begründung sowie auf Rechtsmittel verzichtet.