Berichtigung des Kostenausspruchs nach §319 ZPO: Kläger trägt Kosten beider Rechtszüge
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 S 19/15
- Datum
- 07.04.2016
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2016:0407.9S19.15.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten in einem Urteil, auch im Kostenausspruch.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nur zulässig, wenn der Fehler offensichtlich und ohne weitere inhaltliche Klärung feststellbar ist.
Der Kostenausspruch ist zu berichtigen, wenn der verkündete Tenor von der im Urteil erkennbaren Rechtslage oder der beabsichtigten Entscheidung abweicht.
Durch die Berichtigung darf die materielle Entscheidung über die zugrunde liegenden Ansprüche nicht verändert werden; berichtigungsfähig sind lediglich offenbare Form- oder Schreibfehler.
Rubrum
Berichtigungsbeschluss - keine Entscheidungsgründe -
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24.03.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Der Kläger und Berufungsbeklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.