Berichtigung des Tenors wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 O 318/12
- Datum
- 01.07.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2015:0701.9O318.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 319 ZPO kann ein gerichtlicher Tenor berichtigt werden, wenn eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, die auf einem Schreib- oder Druckfehler beruht.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn Tenor und Entscheidungsgründe widersprüchlich sind und aus den Gründen eindeutig hervorgeht, wie die Entscheidung zu lauten hat.
Bei Widersprüchen zwischen Tenor und Gründen ist der Inhalt der Entscheidungsgründe maßgeblich für die Berichtigung des Tenors.
Eine Berichtigung ist insbesondere zulässig, wenn die falsche Bezeichnung einer Partei offensichtlich ist und die tatsächliche Parteienlage aus den Urteilsgründen ersichtlich ist.
Rubrum
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2015 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1) 57% und die Klägerin zu 2) 43%."
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, da es im vorliegenden Rechtsstreit keine Beklagte zu 2) gibt und in den Gründen für die Kostenverteilung zwischen den Klägern auf § 100 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird.
Düsseldorf, 01.07.2015 9. Zivilkammer