Berichtigung des Tenors nach § 319 ZPO: Kostenentscheidung 80/20
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 78/07
- Datum
- 06.07.2009
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2009:0706.7O78.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils ergibt.
Bei einer nach § 319 ZPO vorgenommenen Berichtigung kann der Tenor auch dahingehend berichtigt werden, dass die Kostenentscheidung den in den Entscheidungsgründen erkennbaren Feststellungen entspricht.
Ob eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt, beurteilt sich nach dem erkennbaren Entscheidungswillen des Gerichts und dem Gesamtzusammenhang von Tenor und Entscheidungsgründen.
Fehlerhafte oder unvollständige Kostenregelungen im Tenor sind berichtungsfähig, wenn die Berichtigung lediglich eine offenkundige Unrichtigkeit beseitigt und keinen neuen Sachverhalt einführt.
Tenor
Der Tenor des Teilversäumnisurteils und Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 04.02.2009 wird gemäß § 319 ZPO we¬gen of¬fen¬ba¬rer Un¬rich¬tig¬keit da-hin¬ge¬hend be¬rich¬tigt, dass der Te¬nor der Kostenentscheidung wie folgt lau¬tet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.
Gründe
Das Urteil war wie geschehen nach § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils.