Anerkennung englischer Restschuldbefreiung trotz behaupteten Insolvenztourismus
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 273/12
- Datum
- 26.06.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2013:0626.7O273.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Restschuldbefreiung ist grundsätzlich nach Art. 16 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 EuInsVO anzuerkennen.
Die Restschuldbefreiung begründet einen im Verfahren nach § 767 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigenden Einwand gegen die Zwangsvollstreckung, weil die titulierte Verbindlichkeit nur noch unvollkommen besteht.
Die Anerkennung einer ausländischen insolvenzrechtlichen Entscheidung kann wegen Rechtsmissbrauchs oder eines Verstoßes gegen den ordre public nur unter restriktiven Voraussetzungen versagt werden.
Die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die ausnahmsweise eine Versagung der Anerkennung einer grundsätzlich anzuerkennenden Restschuldbefreiung rechtfertigen, trägt der Vollstreckungsgläubiger.
Die bloße zeitliche Nähe zwischen Wohnsitzverlegung und Insolvenzantrag sowie pauschale Behauptungen zum fortbestehenden Interessenmittelpunkt genügen nicht für die Annahme eines simulierten Auslandswohnsitzes.
Rubrum
| 7 O 273/12 | ![]() | |
Tenor
1.
Die von der Beklagten aus der Grundschuldurkunde des Notars DrXXX in Neuss, Urkundennummer XXX gegen den Kläger betriebene Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unzulässigkeit einer Zwangsvollstreckung wegen zwischenzeitlich erfolgter Restschuldbefreiung nach englischem Recht.
Mit Urkundennummer XXX des Notars Dr. XXX unterwarf sich der Kläger mit zahlreichen weiteren Personen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. Für die näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Am 14.04.2008 meldete sich der Kläger von seinem bisherigen Wohnsitz in Deutschland nach London ab (Anlage K 4). Dort mietete er jeweils mit befristeten Mietverträgen Wohnungen an einmal vom 26. April 2008 für sechs Monate und einmal vom 26. Oktober 2008 für drei Monate. Wegen der Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 7 Bezug genommen. Unter der Anschrift des ersten Mietvertrages gründete der Kläger mit Datum vom 3. Juni 2008 die Networks Consulting Ltd. mit Sitz unter seiner Anschrift (Anlagenkonvolut K 15). Umsätze erzielte der Kläger mit dieser Gesellschaft jedoch nicht.
Unter dem 07.07.2008 stellte der Kläger bei dem High Court of Justice in Bankroptci einen Antrag auf Durchführung des Insolvenzverfahrens nach britischem Recht. Diesem Antrag wurde unter demselben Datum stattgegeben. Für die Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen. Unter dem 29.05.2010 erteilte der High Court of Justice London dem Kläger eine Restschuldbefreiung nach britischem Recht. Für die Einzelheiten wird auf das Anlagenkonvolut K 2 Bezug genommen.
Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses in Höhe von 20.000,00 € (Anlagenkonvolut K 3).
Der Kläger beruft sich auf die Verordnung Nr. 1346/2000 (EG) vom 29. Mai 2000 zur wechselseitigen Anerkennung von Insolvenzverfahren in der EU. Gemäß Artikeln 25 Abs. 1, 16 EU InsVO sei die von dem britischen Gericht ausgesprochene Restschuldbefreiung auch in Deutschland anzuerkennen. Die Entscheidung des britischen Gerichtes über die Zulässigkeit des gestellten Insolvenzantrages und die Zuständigkeit des britischen Gerichts sei von den deutschen Gerichten nicht mehr nachzuprüfen. Er sei seinerzeit deswegen nach Großbritannien verzogen, da er dort für sich und seine Tätigkeit als Headhunter für IT-Personal bessere Zukunftsmöglichkeiten gesehen habe. Allerdings hätten sich diese Perspektiven dann nicht verwirklicht. Unter diesen Umständen verstoße die im europäischen Ausland erwirkte Restschuldbefreiung auch nicht gegen den deutschen ordre Public.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, schon die zeitliche Nähe des Umzuges zu dem alsbald gestellten Insolvenzantrag führe dazu, dass eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der kürzeren Restschuldbefreiung in Großbritannien zu vermuten sei. Die britischen Gerichte seien nicht zuständig gewesen, da der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Deutschland beibehalten habe. Im Übrigen beziehe sich die Restschuldbefreiung lediglich auf Forderungen der in der Liste ungesicherter Gläubiger aufgeführten Forderungsinhaber. In dieser Lise sei die Beklagte aber nicht aufgeführt.
Im übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen sowie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist begründet.
1.
Die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist unzulässig. Die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung ist ein im Rahmen von § 767 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigender Einwand, dass der Zwangsvollstreckung eine nunmehr unvollkommene Verbindlichkeit zugrunde liegt (BGH in NJW 2008, 3640).
2.
Die Restschuldbefreiung ist auch anzuerkennen. Gemäß Artikel 16 Abs. 1 und 25 Abs. 1 sind sowohl die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch einen nach Artikel 3 zuständiges Gericht als auch die zu seiner Durchführung und Beendigung ergangenen Entscheidungen anzuerkennen. International zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung das Gericht des Mitgliedsstaates, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat.
a)
Nach der Entscheidung des EUGH vom 21.01.2010 (Az. C-444/07) wird die von einem Insolvenzgericht bejahte internationale Zuständigkeit von den Gerichten der übrigen Mitgliedsstaaten aufgrund des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich ohne weitere eigene Überprüfung anerkannt. Allerdings kann auch danach die Anerkennung der insolvenzrechtlichen Entscheidungen verweigert werden, wenn diese gegen den ordre Public des anderen Mitgliedsstaates verstoßen (so auch Artikel 36 der Verordnung sowie EUGH a.a.O. Rdnr. 33, 34, zitiert nach Juris).
b)
Es kann dahinstehen, ob aus dieser Rechtsprechung des EUGH für die innerstaatlichen Gerichte der Mitgliedsstaaten der Grundsatz folgt, dass die Entscheidungen der Insolvenzgerichte von den Gerichten der anderen Mitgliedsstaaten gar nicht mehr, insbesondere auch nicht mehr hinsichtlich des Einwands des Rechtsmissbrauchs überprüft werden können (so wohl nur OLG Nürnberg vom 15.12.2011 – 1 U 2/11) oder ob der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens nicht vielmehr dazu führt, dass eine Überprüfung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zwar grundsätzlich möglich ist aber an eine Versagung der Anerkennung restriktive Anforderungen zu stellen sind (so versteht die Kammer die Entscheidungen des BGH vom 18.09.2001, IX ZB 51/00; OLG Brandenburg vom 25.05.2011, 13 U 100/07; OLG Köln vom 28.02.2013, I – 18 U 298/11). Auch bei einer an einem engen Maßstab vorgenommenen Prüfung, ob das britische Gericht seine Zuständigkeit zu Recht angenommen hat und ob das Verfahren wie es der Kläger gewählt hat nach Form und Inhalt gegen den ordre Public der Bundesrepublik Deutschland verstößt, führt dies nicht zu einer Verweigerung der Anerkennung seiner Restschuldbefreiung.
c)
Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die nach den Vorgaben der Insolvenzverordnung grundsätzlich anzuerkennende Restschuldbefreiung im vorliegenden Falle ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs und/oder Verstoßes gegen den ordre Public nicht anzuerkennen wäre, ist die Beklagte. Die Beklagte hat dazu lediglich darauf verwiesen, dass die von dem Kläger vorgelegten Mietverträge keinen lückenlosen Aufenthalt in Großbritannien nachweisen sowie, dass aufgrund der zeitlichen Nähe des Umzugs vor Antragstellung sowie fehlenden Angaben zur wirtschaftlichen Betätigung der Klägervortrag nicht ausreichend sei. Im Übrigen hat die Beklagte schlicht behauptet, der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen in Deutschland. Dieses Vorbringen ist nicht ausreichend, um entgegen dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens von einer erschlichenen Unzuständigkeit der britischen Gerichte auszugehen.
Zunächst verkennt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast wenn sie das Vorbringen des Klägers schlicht bestreitet und meinte, dieser müsste mehr und aussagekräftigere Unterlagen vorlegen. Vielmehr ist der Kläger, auch soweit man eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast annehmen wollte, diesen Obliegenheiten durch die Vorlage der diversen Anlagen wie Mietverträgen, Gründungsdokumenten über die von ihm gegründete Limited in London, Steuerbescheinigungen etc. ausreichend nachgekommen. Soweit die Beklagte darüber hinaus behauptet, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen nicht in England sondern in Deutschland besessen habe und sich dafür auf das Zeugnis seiner ehemaligen Lebensgefährtin beruft, handelt es sich dabei zunächst nicht um Tatsachen – sondern um Rechtsbehauptungen. Diese hätte die Beklagte mit Tatsachen unterlegen müssen aus denen sich diese Schlussfolgerungen gerade ergeben. Das hat sie indes nicht getan. Damit ist schon der Vortrag nicht hinreichend substantiiert und das Beweisangebot der Beklagten liefe auf eine Beweiserhebung ins Blaue hinein heraus.
Auch soweit sich die Beklagte auf ein Urteil des Landgerichts Köln in einer ähnlichen Gelegenheit beruft, vermag dies ihrem Vorbringen nicht zum Erfolg zu verhelfen. In dem dort entschiedenen Fall hatte das Landgericht Köln konkrete Feststellungen zu einem Verstoß gegen den ordre Publik wegen eines lediglich simulierten Wohnsitzes treffen können wie mehrmalige Wohnsitzverlegungen in kürzester Zeit, fehlende Zustellbarkeit unter einer der angegebenen Adressen, Überschneidung von Mietverträgen sowie zeitgleiche Anmietung einer Wohnung mit vier weiteren deutschen Staatsangehörigen, die ebenfalls in das Vereinigte Königreich umgezogen waren um dort ein Insolvenzverfahren zu betreiben (LG Köln vom 14.10.2011, 82 O 15/08). Derartige oder auch nur vergleichbare Umstände sind im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Dazu reicht es nicht aus, dass der Kläger tatsächlich zumindest zwei befristete Mietverträge abgeschlossen hat und auch nicht den gesamten Zeitraum der Phase vor der Restschuldbefreiung durch Mietverträge nachweisen kann. Insoweit hat er im Übrigen auch vorgetragen, zeitweise bei einem Bekannten in London gewohnt zu haben.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob sich die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemäß notarieller Urkunde auf einen sehr viel höheren Betrag bezieht. Maßgeblich ist, das ausweislich der Anlage K 3 die Zwangsvollstreckung lediglich wegen einer Teilforderung in Höhe von 20.000,00 € zuzüglich Zinsen erfolgt, nur über diesen Betrag verhält sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Richter am Landgericht
als Einzelrichter
