Rückforderung einer ausgehandelten Vermittlungsprovision nach Arbeitnehmerübernahme
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 7. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 7 O 237/12
- Datum
- 29.05.2013
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2013:0529.7O237.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine unwirksame AGB-Klausel über eine Übernahmeprovision steht einer individuell ausgehandelten Vergütungsvereinbarung über die Arbeitnehmerübernahme nicht entgegen.
Eine vorbehaltlose Zahlung kann jedenfalls als Annahme eines Angebots auf Abschluss einer individuellen Provisionsvereinbarung zu werten sein.
Ein Anspruch auf Rückzahlung einer aufgrund einer individuellen Vereinbarung geleisteten Zahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB setzt voraus, dass diese Vereinbarung keinen Rechtsgrund bildet.
Die Rückabwicklung eines Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern erfordert eine rechtsgestaltende Rücktrittserklärung.
Bei bereits vollständig erfüllten Verträgen kommt ein Rücktritt wegen Störung der Geschäftsgrundlage regelmäßig nur unter besonderen Umständen in Betracht, weil die Interessenabwägung gegen eine nachträgliche Rückabwicklung sprechen kann.
Rubrum
| 7 O 237/12 | ![]() | Verkündet am 29.05.2013 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
| Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||
Tenor
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen zu Geschäftsnummer 12-2322291-0-1 vom 07.09.2012 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlung von Provision für eine Arbeitnehmervermittlung.
Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung tätig. Aufgrund Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 12.01.2011, für den im Übrigen auf Blatt 19 d. A. Bezug genommen wird, überließ die Beklagte der Klägerin den Mitarbeiter Florens von Hantelmann. Vertragsbestandteile waren auch die AGB der Beklagten. Gemäß Ziffer 11 dieser AGB`s ist bei Übernahme eines Mitarbeiters der Beklagten, der sich in einem bestehenden oder bereits gekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten befindet, in ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber – hier die Klägerin – ein Honorar in Höhe von 30 % der Bruttojahresvergütung zu zahlen.
Der vorgenannte Mitarbeiter wurde zum 01.11.2011 von der Klägerin eingestellt. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen den Parteien über die Zahlung der Vermittlungsprovision statt. Im Ergebnis verständigten sich die Parteien auf einen Betrag in Höhe von 7.500,00 €. Dieser Betrag wurde von der Klägerin auch an die Beklagte gezahlt.
Mit ihrer Klage fordert die Klägerin die Rückerstattung des Betrages. Sie ist der Ansicht, dass die Regelung in Ziffer 11 der AGB`s der Beklagten unangemessen im Sinne von § 9 Nr. 3 AÜG seien, da darin die Höhe der Vermittlungsprovision nicht in Abstufung zur Dauer der Verleihzeit geregelt sei. Auch aus der fernmündlichen Vereinbarung könne die Beklagte keinen Rechtsgrund zum Behalten des Betrages herleiten, da die Klägerin unter dem Eindruck einer angedrohten Klage gestanden habe und sich auf diesen Betrag nur deswegen eingelassen habe, da sie von der Wirksamkeit der einschlägigen AGB der Beklagten ausgegangen sei.
Unter dem 07.09.2012 erließ das Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung in Höhe von 7.500,00 €. Gegen den am 11.09.2012 zugestellten Vollstreckungsbescheid legte die Beklagte am 13.09.2012 Einspruch ein.
Die Klägerin beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte beantragt,
den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass es auf die Wirksamkeit der AGB nicht ankomme, da die Parteien sich im Wege einer Individualvereinbarung über die Höhe der Vermittlungsprovision verständigt hätten. Im Übrigen sei der Inhalt des Telefonates auch in einem Schreiben vom 02.12.2011 niedergelegt worden, dass dieses Schreiben von der Klägerin nicht unterschrieben worden sei, sei unschädlich, da diese letztlich den Betrag gezahlt habe und damit nochmals ihr Einverständnis ausgedrückt habe.
Im Übrigen wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Betrages in Höhe von 7.500,00 €. Insbesondere besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung oder aber im Wege der Vertragsrückabwicklung nach § 346 ff. BGB. Die Klägerin hat die vorgenannte Zahlung nicht ohne Rechtsgrund geleistet.
Es kann dahinstehen, ob die einschlägige Regelung in Ziffer 11 der AGB`s der Beklagten einer Inhaltskontrolle standhält. Auf diese Klausel kommt es deswegen nicht an, da die Parteien unstreitig sich über die Höhe der Vermittlungsprovision telefonisch verständigt und diese ausgehandelt haben. Es ist auch unstreitig geblieben, dass die Parteien sich abschließend auf den gezahlten Betrag geeinigt haben, so dass unerheblich ist, dass die Beklagte nachfolgend noch mal ein entsprechendes Schreiben vom 02.12.2011 aufgesetzt hat, das dann jedoch nicht mehr von beiden Parteien unterschrieben worden ist. Wenn nicht schon in dem unstreitigen Telefonat eine entsprechende Einigung zustande gekommen ist, so hätte die Klägerin jedenfalls mit der vorbehaltslosen Zahlung des Betrages an die Beklagte ein entsprechendes Angebot der Beklagten angenommen.
Die Klägerin kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sie irrtümlich von einer Wirksamkeit der Honorar- bzw. Provisionsklausel in Ziffer 11 der Beklagten AGB`s ausgegangen sei.
Das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes ist von der Klägerin weder konkret behauptet worden, noch ist eine Anfechtungserklärung vorgetragen. Darüber hinaus kann sich die Klägerin auch nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne von § 313 BGB mit einem möglichen Rücktrittsrecht gegenüber der Provisionsvereinbarung gemäß § 313 Abs. 3 BGB berufen.
Die Klägerin behauptet insoweit, die Beklagte habe im Rahmen des Telefonates gedroht, die Provision „auf dem Rechtsweg zu fordern“, falls die Beklagte zu keiner Zahlung bereit sei. Lediglich wegen der Klausel in Ziffer 11) der AGB sei die Beklagte davon ausgegangen, überhaupt dem Grunde nach zur Zahlung einer Provision verpflichtet zu sein und habe sich deswegen lediglich der Höhe nach mit der Beklagten geeinigt.
Richtig ist, dass die von der Beklagten verwandte Klausel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist und auch keine Herabsetzung der Provision gemäß § 655 auf den angemessenen Betrag möglich ist, da die Provision nicht für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrages oder für die Vermittlung des Dienstvertrages zu zahlen wäre, sondern lediglich an den Übernahmetatbestand anknüpft (BGH vom 11.03.2010, III ZR 240/09 zitiert nach Juris). Aus dem gleichen Grunde scheidet auch eine Provisionspflicht dem Grunde nach gemäß § 652 Abs. 1 BGB aus.
Darüber hinaus kann auch ein beiderseitiger Irrtum über rechtliche Umstände zu einer Anwendbarkeit der Grundsätze über die fehlende Geschäftsgrundlage fehlen (Palandt/Grüneberg, 70. Auflage, § 313 Randnummer 9, 39 mit zahlreichen Nachweisen).
Gleichwohl bedurfte es keiner Beweiserhebung über die bestrittene Behauptung der Klägerin, dass sie für die Beklagte erkennbar bei dem Gespräch davon ausging, dass ein Provisionsanspruch jedenfalls dem Grunde nach gegeben war. Für die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge fehlt es an einem Rücktritt gemäß § 313 Abs. 3 BGB. Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage geschieht die Vertragsauflösung nicht ipso jure, sondern nur aufgrund rechtsgestaltender Erklärung (Palandt/Grüneberg a. a. O. Randnummer 42). Daran fehlt es hier.
Hinzu kommt, dass ein Rücktrittsrecht ohnehin nur bestehen könnte, wenn das Festhalten am Vertrag für die von der Störung betroffene Partei unzumutbar wäre. Im Rahmen der dafür erforderlichen umfassenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass dies regelmäßig nur bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen in Betracht kommt, dem gegenüber eine Abwicklung bereits erfüllter Verträge über § 313 BGB regelmäßig nicht mehr der gebotenen Interessenabwägung entspricht (Palandt/Grüneberg a. a. O. Rn. 24). So verhält es sich im vorliegenden Fall, da sich die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.03.2013 auf eine Rückabwicklung der Zahlung von Dezember 2011 wegen dieser Umstände beruft.
Mangels eines Rückzahlungsanspruchs ist die Beklagte auch nicht in Verzug geraten, so dass auch kein Zinsanspruch besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
| Richter am Landgericht |
