Schadensersatz und Feststellung zur Ersatzpflicht für künftige Schäden nach Vergewaltigungen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 5. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 5 O 181/02 U.
- Datum
- 18.09.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2002:0918.5O181.02U.00
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlich begangene schwere körperliche oder sexuelle Angriffe begründen zivilrechtliche Ersatzpflicht des Täters für bereits entstandene und künftige Schäden.
Das Gericht kann dem Geschädigten eine Kapitalzahlung zusprechen und für diese Zahlung Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt anordnen.
Ein Feststellungsurteil kann die Verpflichtung des Schädigers zur Ersatzleistung für künftig entstehende Schäden aus konkret bezeichneten Tathandlungen bestätigen.
Feststellungsansprüche sind insoweit beschränkt, als Forderungen, die bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, nicht zuungunsten dieser Dritten festgestellt werden können.
Rubrum
Das Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!!
Tenor
I.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 € nebst 5 % über dem
Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 23.08.2002 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus den Vergewaltigungen und sexuellen Missbräuchen Ende März/Anfang April 2001 sowie vom 18.07.2001 herrühren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
III.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.