Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung an Funkuhren mit optronischer Anzeigeerkennung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 424/96
- Datum
- 13.12.1996
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:1996:1213.4O424.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen werden, wenn besondere Dringlichkeit vorliegt.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs wegen Patentverletzung ist ein Verbot zulässig, das die im Patentanspruch konkret beschriebenen technischen Merkmale umfasst.
Zuwiderhandlungen gegen eine einstweilige Verfügung können durch Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft abgesichert werden, um die Durchsetzbarkeit des Verbots zu gewährleisten.
Bei Erteilung vorläufigen Rechtsschutzes werden die Kosten des Verfahrens regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt.
Rubrum
V.
Der Streitwert wird auf 300.000,00 DM festgesetzt.
Düsseldorf, 13. Dezember 1996 Landgericht, 4. Zivilkammer
Dr. Meier-Beck Dr. Grabinski Fricke
Vors. Richter am LG Richter am LG Richter
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Drinkglichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt.
2
Funkuhren im Geltungsbereich des deutschen Patentes X anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
die jeweils mit der Anzeigestellungs-Detektionseinrichtung mit einem optronischen Sensor ausgerüstet sind, wobei Räder zum Antreiben von Anzeigemitteln als Lochblendenscheiben für eine Lichtschranke vorgesehen sind, und wobei im Inneren des Werkes der jeweiligen Funkuhr in die Lichtschranke sein Minutenrad und sein Stundenrad mit je einer Blendenöffnung hineinragen.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
IV.
Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen ohne Anlage Ast. 8 -beizufügen.