Einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung an strukturierten N‑Oberflächen von LEDs
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4c. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4c O 57/22
- Datum
- 10.10.2022
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2022:1010.4C.O57.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Verfügung kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, wenn besondere Dringlichkeit besteht.
Zur Anordnung einer einstweiligen Unterlassung genügt eine glaubhafte Substantiierung, dass die streitgegenständlichen Produkte wesentliche Merkmale eines schutzfähigen Schutzrechts aufweisen.
Die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung kann von der Leistung einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, um etwaige Schadensersatzpflichten des Antragstellers abzusichern.
Bei Zuwiderhandlung gegen eine einstweilige Verfügung sind Ordnungsmittel (Ordnungs- oder Zwangsgeld, Ordnungshaft) als Vollstreckungsmaßnahme anzuordnen und anzudrohen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,
(Al, Ga, In)N-Leuchtdioden, nachstehend als „LED“ bezeichnet,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,
in denen von einem aktiven Bereich (44) abgegebenes Licht über eine freiliegende Oberfläche einer Stickstofffläche, nachstehend als "N-Oberfläche" bezeichnet, einer Schicht vom n-Typ (42) der LED aus der LED extrahiert wird und die freiliegende N-Oberfläche durch einen anisotropen Ätzprozess, der eine Strukturierung der freiliegenden N-Oberfläche in eine Vielzahl von zufällig angeordneten hexagonalen Kegeln zum Ergebnis hat, aufgeraut ist, um die im Inneren der LED auftretenden Mehrfachlichtreflexionen zu reduzieren und dadurch die Extraktion von durch den aktiven Bereich abgegebenem Licht aus der N-Oberfläche im Vergleich zu einer LED mit flacher Oberfläche zu steigern.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III.
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung wird von einer Sicherheitsleistung der Antragstellerin in Höhe von EUR 350.000,00 abhängig gemacht. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
IV.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
V.
Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.