Aussetzung des Verfahrens bis zur DPMA-Entscheidung über Löschung des Gebrauchsmusters
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4c. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4c O 47/22
- Datum
- 28.09.2023
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2023:0928.4C.O47.22.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilprozess kann ausgesetzt werden, wenn über die Löschung des streitgegenständlichen Schutzrechts durch das Deutsche Patent- und Markenamt entschieden wird und diese Entscheidung für die zivilrechtliche Entscheidung von Bedeutung ist.
Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Prozessökonomie, soweit das Ergebnis der behördlichen Löschungsentscheidung die Erfolgsaussichten oder die Rechtsgrundlage zivilrechtlicher Ansprüche beeinflusst.
Die Aussetzung des Verfahrens ist bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde anzuordnen, wenn von der behördlichen Entscheidung unmittelbare Rechtsfolgen für den Zivilrechtsstreit zu erwarten sind.
Eine bereits angeordnete Aussetzung kann aufgehoben werden, wenn die behördliche Entscheidung längere Zeit ausbleibt oder sich die prozessualen Umstände so ändern, dass ein Fortgang des Verfahrens geboten ist.
Tenor
wird der Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes über den Antrag auf Löschung des Klagegebrauchsmusters DE X ausgesetzt.