Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 45/14
- Datum
- 31.07.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2014:0731.4B.O45.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist abzuweisen, wenn die für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Voraussetzungen nicht substantiiert dargelegt sind.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf einstweilige Verfügung trägt der Antragsteller regelmäßig die Kosten des Verfahrens.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären und die Abwendung der Zwangsvollstreckung von der Leistung einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Für die Kostenverteilung und die Beurteilung von Rechtsbehelfen ist der vom Gericht festgesetzte Streitwert maßgeblich.
Rubrum
keine Urteilsgründe vorhanden
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 500.000,00 EUR