Androhung von Ordnungsgeld und -haft bei Verstoß gegen Vergleichsunterlassung (Patentrecht)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 39/06
- Datum
- 13.09.2011
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2011:0913.4B.O39.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Durchsetzung einer titulierten oder titulierten Unterlassungsverpflichtung vorliegen oder eine entsprechende Vergleichsverpflichtung besteht.
Das Bestehen eines vertraglichen Vertragsstrafeversprechens schließt die Möglichkeit nicht aus, ergänzend Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zur Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung zu beantragen.
Die Befugnis, Ordnungsmittel anzuordnen, kann vom Prozessgericht ausgeübt werden, auch wenn die Zuständigkeit für die materiellen Unterlassungsansprüche vertraglich einem anderen Gericht zugewiesen ist, sofern die Prozesszuständigkeit für Vollzugsmaßnahmen bei dem Prozessgericht verbleibt.
Ordnungsmittel können gegen die geschäftsführenden Organe einer juristischen Person angedroht und gegebenenfalls vollstreckt werden, wenn die Verletzung durch das Unternehmen zu besorgen ist.
Tenor
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Vergleich vom 30.08.2006 in Ziffer I. und/oder Ziffer II. übernommene Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlössen im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf unter anderem wegen Unterlassung von Patentverletzungen einen Vergleich, in dessen Rahmen die Antragsgegnerin sich verpflichtete, dort näher bestimmte Benutzungshandlungen i.S.v. § 9 Nr. 1 PatG zu unterlassen.
In den Vergleich nahmen die Parteien ein Vertragsstrafeversprechen der Antragsgegnerin in Höhe von EUR 5.001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vereinbarten Unterlassungsverpflichtungen auf. Ferner enthält der Vergleich die Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit des LG München I für die im Vergleich titulierten Unterlassungsansprüche, während die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf als Prozessgericht vereinbarungsgemäß unberührt bleiben soll. Eine Vertragsstrafe ist bislang nicht tituliert.
Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin durch Beschluss Ordnungsmittel gem. § 890 Abs. 2 ZPO anzudrohen. Die Antragsgegnerin meint, die Klägerin müsse zunächst die Strafandrohung in der Form des Vertragsstrafeversprechens durchsetzen, falls sie gegen die im Vergleich übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoße.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.