Verzichtsurteil: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 34/15
- Datum
- 02.02.2016
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2016:0202.4B.O34.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verzichtsurteil kann ergehen, wenn die Klägerin gegenüber dem Gericht auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verzichtet; das Gericht weist die Klage dann ab.
Wird die Klage abgewiesen, trifft die unterlegene Partei regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits.
Ein Urteil kann auch bei Verzicht oder Klagerücknahme als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Der Streitwert ist in der Entscheidung anzugeben und kann sich im Verfahrensverlauf ändern; die Angabe ist Teil des Tenors.
Rubrum
| 4b O 34/15 | ![]() | Verkündet am 02.02.2016 Beihof, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Verzichtsurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf im schriftlichen Verfahren auf den Verhandlungsschlusszeitpunkt vom 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Voß, die Richterin am Landgericht Dr. Thom und die Richterin am Landgericht Ginkel-Felekidis
für R e c h t erkannt:
Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
ursprünglich: 1.000.000,00 EUR
ab 21.04.2015 500.000,00 EUR
Dr. Voߠ Dr. Thom Ginkel-Felekidis
Landgericht
Beglaubigt
Beihof
Justizbeschäftigte
Tenor
Die Klägerin wird mit den Ansprüchen gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert:
ursprünglich: 1.000.000,00 EUR
ab 21.04.2015 500.000,00 EUR
