Abweisung der Patentklage wegen Impfstoffvertriebs (EP A)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4b Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 31/16
- Datum
- 04.07.2017
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2017:0704.4B.O31.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz aus einem Patent setzen voraus, dass eine Patentverletzung substantiiert dargelegt und bewiesen ist.
Bei Abweisung der Klage trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit eines Urteils kann nach § 708 Nr. 1 ZPO angeordnet werden.
Der Streitwert in Patentverletzungssachen ist vom Gericht festzusetzen und bemisst sich nach Art, Umfang und wirtschaftlicher Tragweite der Streitgegenstände.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird gem. § 313b ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Tenor
1. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz aus dem Patent EP A wegen des Vertriebs des Impfstoffs „B“ abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 30.000.000 EUR festgesetzt.