LG Düsseldorf Beschluss
Kostenentscheidung: Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 157/12
- Datum
- 09.01.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2014:0109.4B.O157.12.00
Der Landgerichtsbeschluss vom 9.1.2014 (4b O 157/12) trifft ausschließlich eine Kostenentscheidung: Die Klägerinnen werden zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Aus dem vorgelegten Auszug ergeben sich keine weiteren Entscheidungsgründe oder Sachfeststellungen. Der Tenor beschränkt sich auf die Kostentragung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Kostenentscheidung bestimmt, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und kann als eigenständiger Tenor ergehen.
2
Grundsatz des Zivilprozesses: Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, Abweichungen hiervon sind zu begründen.
3
Die Verteilung der Kosten richtet sich nach dem prozessualen Erfolg; bei teilweisem Obsiegen erfolgt eine dem Verhältnis des Erfolgs entsprechende Aufteilung.
4
Ein Beschluss kann im Tenor eine alleinige Kostenfestsetzung treffen, auch wenn im vorgelegten Auszug die Entscheidungsgründe nicht enthalten sind.
Tenor
Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.