Aussetzung nach §148 ZPO wegen Einspruch gegen europäisches Patent; vorläufiger Streitwert €2.000.000
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4 b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4b O 134/14
- Datum
- 28.04.2016
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2016:0428.4B.O134.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §148 ZPO das Zivilverfahren aussetzen, solange ein gegen dasselbe europäische Patent gerichteter Einspruch vor einer erstinstanzlichen Instanz anhängig ist.
Die Aussetzung dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen im Patentrecht, wenn das Ergebnis des Einspruchsverfahrens für die zivilrechtliche Entscheidung maßgeblich sein kann.
Bei Aussetzung nach §148 ZPO kann das Gericht den Streitwert vorläufig festsetzen, um prozessuale Maßnahmen und Gebührenregelungen zu ermöglichen.
Das Gericht kann während der Aussetzung anberaumte Verkündungstermine aufheben und vorbehaltlich des Ausgangs des Einspruchsverfahrens bereits einen Fortsetzungstermin zur zügigen Fortführung des Verfahrens ansetzen.
Rubrum
Düsseldorf, den 28.04.2016
4 b. Zivilkammer
Keine Beschlussgründe vorhanden.
Tenor
I. Gemäß § 148 ZPO wird der Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den gegen das Europäische Patent EP X gerichteten Einspruch (Az. X) ausgesetzt.
II. Der Streitwert wird vorläufig auf € 2.000.000,00 festgesetzt.
III. Der Verkündungstermin vom 03.05.2016 wird aufgehoben.
IV. Sollte das Patent entgegen der Prognoseentscheidung der Kammer aufrecht erhalten werden, soll - um eine zeitnahe Entscheidung nach dem Rechtsbestandsverfahren zu ermöglichen - nur für diesen Fall bereits jetzt
Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am
Donnerstag, den 13.10.2016, 14:00 Uhr, Saal 2.125
anberaumt werden.