Kosten- und Streitwertfestsetzung bei teilweiser Zurücknahme von Klage und Widerklage
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4a O 85/03
- Datum
- 20.01.2004
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2004:0120.4A.O85.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweiser Zurücknahme einer Klage trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des zurückgenommenen Teils gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Bei teilweiser Zurücknahme einer Widerklage haftet die Widerklägerin für die Kosten des zurückgenommenen Teils nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Das Gericht kann die Kosten des gesamten Rechtsstreits anteilig nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens verteilen und entsprechende Prozentquoten festsetzen.
Der Streitwert ist für einzelne Anträge der Klage und Widerklage gesondert festzusetzen und kann zeitlich bis zu bestimmten Stichtagen begrenzt werden.
Tenor
I.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 83 % und der
Beklagten zu 17 % auferlegt.
Der Streitwert der Klage vom 5.12.2002 wird bis zum 27.8.2003 wie
folgt festgesetzt:
Antrag zu 1: 70.000,- Euro,
Antrag zu 2: 10.000,-- Euro.
Der Streitwert der Widerklage vom 24.2.2003 wird bis zum 12.12.2003
wie folgt festgesetzt:
Anträge zu 1 und 2: 70.000,- Euro,
Antrag zu 3: 10.000,- Euro,
Antrag zu 4. 5.000,- Euro,
Antrag zu 5. 15.000,- Euro.
Danach gilt jeweils das Kosteninteresse.
Gründe
I.
Soweit die Klage und - teilweise - die Widerklage zurückgenommen worden ist, sind jeweils die Kosten von dem Kläger bzw. der Beklagten als Widerklägerin zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO.