Aussetzung der Verhandlung wegen anhängiger Nichtigkeitsklage gegen DE A
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 4a O 84/18
- Datum
- 14.01.2020
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2020:0114.4A.O84.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilgericht kann die Verhandlung aussetzen, solange über eine beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage gegen das streitgegenständliche deutsche Patent entschieden wird.
Die Aussetzung kann bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts angeordnet werden.
Die Entscheidung über die Nichtigkeit eines deutschen Patents obliegt dem Bundespatentgericht; das Zivilgericht kann wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage die Fortführung des Zivilverfahrens aussetzen.
Die Aussetzung bezieht sich auf die Fortführung der Verhandlung im Zivilprozess und ist ein prozessuales Steuerungsmittel bei parallelen Patentverfahren.
Tenor
wird die Verhandlung bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage gegen das DE A ausgesetzt.