Zurückweisung des Antrags in Patentsache; vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4a O 463/01
- Datum
- 04.04.2002
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2002:0404.4A.O463.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein eingetragenes und veröffentlichtes deutsches Patent begründet ein in Kraft stehendes Schutzrecht.
Der Antragsgegner braucht einen gestellten Antrag nicht stattzugeben; die zurückgewiesene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichte können ein Urteil vorläufig vollstreckbar erklären und dabei anordnen, dass die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abgewendet werden kann.
Zur Sicherungszwecken kann die Leistung auch in Form einer unbedingten Bürgschaft einer in der EU ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse anerkannt werden.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollsteckbar.
Die Antragstellerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 8.500,00 abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch unbedingte Bürgschaft einer in der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des am 08. September 1998
angemeldeten deutschen Patentes X (Anlage AS 1; nachfolgend:
Verfügungspatent), dessen Erteilung am 31. August 2000 veröffentlicht
wurde.
Das genannte Schutzrecht steht in Kraft. Es betrifft ein Kraftmessgerät zur
Messung der Kraftfähigkeit einzelner Muskelgruppen eines Menschen.