Aussetzung des Patentverletzungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
- Aktenzeichen
- 4a O 19/18
- Datum
- 19.12.2019
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2019:1219.4A.O19.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zivilverfahren wegen angeblicher Patentverletzung kann ausgesetzt werden, solange beim Bundespatentgericht ein erstinstanzliches Nichtigkeitsverfahren über das streitgegenständliche Patent anhängig ist, sofern die Entscheidung für den Ausgang des Zivilverfahrens erheblich sein kann.
Die Aussetzung des Verfahrens verfolgt das Ziel, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden und eine effiziente Prozessführung zu gewährleisten, wenn die Klärung der Patentgültigkeit für die materiellen Ansprüche von zentraler Bedeutung ist.
Das Zivilgericht ist befugt, trotz Aussetzung den Streitwert für das anhängige Verfahren festzusetzen, um Kosten- und Gebührenfragen zu regeln.
Eine Aussetzung kommt nur in Betracht, soweit die Entscheidung des Patentgerichts voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Sach- und Rechtslage des Zivilverfahrens hat.
Rubrum
4a O 19/18
LANDGERICHT DÜSSELDORF
Verkündet am 19.12.2019
, Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
In dem Rechtsstreit
wird das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über das Klagepatent DE A ausgesetzt.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
| Vorsitzender Richter am Landgericht | Richter am Landgericht | Richterin am Landgericht |
Tenor
wird das Verfahren bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über das Klagepatent DE A ausgesetzt.
Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.